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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
11. Abschnitt: Sanktionen
Art. 39 Nachträgliche Einwilligung
Wenn Geobasisdaten widerrechtlich genutzt werden, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.
Art. 40 Einziehung, Löschung
1Wenn Geobasisdaten widerrechtlich genutzt werden und die Einwilligung nach den Vorschriften des Bundesrechts nachträglich nicht erteilt werden kann, kann die nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes12 zuständige Stelle die Löschung der Daten oder die Einziehung der Datenträger anordnen.
2Die zuständige Stelle verfügt die Löschung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.
Art. 41 Widerhandlungen, Strafverfolgung
1Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
b. Geobasisdaten oder Geodienste (Art. 36 ff.) ohne Einwilligung nutzt;
c. Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;
d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über Quellenangabe (Art. 32) und Warnhinweis (Art. 33) missachtet;
2Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
12. Abschnitt: Gebühren des Bundes
Art. 42 Grundgebühr
1Die Grundgebühr für die Nutzung von Geobasisdaten des Bundes bemisst sich nach der Anzahl Informationseinheiten.
2Die Grundgebühr setzen sich zusammen aus:
a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;
b. bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.
12 SR …