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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

Art. 17 Zugang, Austausch, Veröffentlichung

1Mit dem Zugang zu Geobasisdaten wird auch Zugang zu den zugehörigen Geometadaten gewährt.

2Die Zugangsberechtigungsstufe für Geometadaten entspricht jener der Geobasisdaten, der sie zugehören.

3Die nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes5 zuständige Stelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten der Geobasisdaten (Art. 37).

4Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten der Geobasisdaten.

Art. 18 Nachführung, Historisierung, Archivierung

Die Nachführung, Historisierung und Archivierung der Geometadaten erfolgt zusammen mit dem Datensatz, dem diese im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 zugehören.

8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden

Art. 19 Pflicht zum Austausch

Die nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes6 zuständige Stelle gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten:

a. soweit möglich durch Gewährung von Zugang im Abrufverfahren;

b. durch Übermittlung der Daten in anderer Form in den übrigen Fällen.

Art. 20 Ablehnung des Austausches

1Die nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes7 zuständige Stelle kann den Austausch von Geobasisdaten ablehnen, wenn:

a. die betreffenden Geobasisdaten die Zugangsbeserechtigungsstufe B oder C aufweisen und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann;

b. der Austausch die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.

2Die zuständige Stelle hält die Ablehnung in einer Verfügung fest, wenn es die anfragende Stelle verlangt.

Art. 21 Datenschutz, Geheimhaltung

1Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes und der weiteren Vorschriften über die Geheimhaltung verantwortlich.

5 SR …

6 SR …

7 SR …