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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
Anhang2 (Art. 48)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
Organisationsverordnung vom 7. März 200316 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV- VBS)
Art. 13 Bst c
c. Es führt die geodätische, die topografische und die kartografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher, erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet und erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über die Geoinformation zugewiesen werden. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme und im Bereich der Landesgeologie, indem es je ein Kompetenzzentrum führt, welches weisungsberechtigt ist
2….
[evtl. Weitere Verordnungen auf grund der Ämterkonsultation]
pro memoriam
Hier muss u.a. die Fachgesetzgebung des Bundes (Verordnungsstufe) dort um entsprechende Vorschriften ergänzt werden, wo künftig gestützt auf Artikel 16 GeoIG gewerbliche Leistungen erbracht werden sollen.