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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
2In diesen Fällen muss die Transformation zu den in den Artikeln 4 und 5 vorgeschriebenen Bezugssystemen und Bezugsrahmen gewährleistet sein.
3Das Bundesamt für Landestopografie regelt die geodätischen Definitionen und die technischen Einzelheiten.
3. Abschnitt: Geodatenmodelle
Art. 7 Grundsatz
Den Geobasisdaten im Anhang 1 ist je ein klar beschriebenes Geodatenmodell zugeordnet.
Art. 8 Zuständigkeit zur Modellierung
1Die Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor.
2Ein Geodatenmodell wird bestimmt durch:
a. die Anforderungen der fachspezifischen Bundesgesetzgebung;
b. die fachlichen Anforderungen;
c. den Stand der Technik.
Art. 9 Beschreibungssprache
1Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.
2Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
3Der ausschliessliche Gebrauch einer anderen Beschreibungssprache bedarf der Regelung in einer Verordnung des Bundesrates.
4. Abschnitt: Darstellungsmodelle
Art. 10
1Die Darstellungsmodelle der Geobasisdaten werden klar beschrieben.
2Ein Darstellungsmodell wird bestimmt durch:
a. die Anforderungen der fachspezifischen Bundesgesetzgebung;
b. das Geodatenmodell;
c. die fachlichen Anforderungen;
d. den Stand der Technik.