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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

Art. 43 Rabatte

Der Tarif kann ausgehend von der Grundgebühr Rabatte vorsehen auf der Grundlage:

a. der Intensität der Nutzung;

b. der Dauer der Nutzung;

c. der besonderen persönlichen Merkmale der Nutzerin oder des Nutzers.

Art. 44 Pauschale

1An Stelle der Bemessung in Einzelfall können in den Tarifen pauschale Gebühren vorgesehen werden, insbesondere bei analogen Produkten.

2Die Berechnung der pauschalen Gebühr erfolgt nach den Grundsätzen von Artikel 42 und 43.

Art. 45 Gebührenfreiheit

1Von einer Gebühr für die Nutzung aller Geobasisdaten des Bundes befreit sind:

a. …[wird nach der öffentlichen Anhörung ergänzt];

b. …[wird nach der öffentlichen Anhörung ergänzt].

2Die Tarife können weitere Gebührenbefreiungen vorsehen.

Art. 46 Tarife

Die Departemente erlassen in ihrem Bereich die Tarife für den Zugang und die Nutzung von Geobasisdaten des Bundes auf der Grundlage der Bemessungsregeln gemäss Artikel 42 bis 44.

13. Abschnitt: Koordination

Art. 47 Koordinationsorgan

1Das Bundesamt für Landestopografie führt ein Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes (KOGIS). Dieses hat folgende Aufgaben:

a. Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung im Bereich der Geoinformation;

b. Entwicklung von Strategien des Bundes im Bereich der Geoinformation;

c. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen zu Geodaten und Geoinformation;

d. Betrieb eines Kompetenzzentrums Geoinformation des Bundes.