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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

f. Intensität der Nutzung: Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer.

Art. 3 Datenqualität

1Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geobasisdaten und Geometadaten entsprechen anerkannten Normen.

2Das Bundesamt für Landestopografie kann unter Mitwirkung der zuständigen Fachstelle des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen bezeichnen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

3Der ausschliessliche Gebrauch anderer Qualitätsanforderungen bedarf der Regelung in einer Verordnung des Bundesrates.

2. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 4 Lagebezug

1Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich nach einer der folgenden geodätischen Beschreibungen:

a. Lagebezugssystem CH1903 mit Lagebezugsrahmen LV03;

b. Lagebezugssystem CH1903+ mit Lagebezugsrahmen LV95.

2Das Bundesamt für Landestopografie regelt die geodätischen Definitionen und die technischen Einzelheiten.

3Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet die amtliche Transformation.

Art. 5 Höhenbezug

1Der Höhenbezug der Geobasisdaten wird durch den Anschluss an den Höhenbezugsrahmen des Landesnivellements 1902 (LN02) realisiert. Die Gebrauchshöhen der Fixpunkte des LN02 bilden den offiziellen Höhenbezugsrahmen der amtlichen Vermessung.

2Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der „Repère Pierre du Niton“ in Genf, dessen Höhe mit 373.6 m festgelegt wird.

3Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.

Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

1Die Bundesgesetzgebung kann für bestimmte Geobasisdaten allgemein oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definieren und zulassen, insbesondere auch global gelagerte und kinematische Bezugssysteme.