Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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SRK: Ist der Auffassung, dass keine Anreize für einen möglichst frühen Familiennachzug geschaffen wurden. Die Anforderungen an die Wohnungsgrösse und die finanzielle Selbständigkeit seien unverändert hoch.

Art. 74: Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen.

2 Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das BFM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.

3 Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AuG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt.

4 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

5 Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gilt Artikel 37 der AsylV 1 sinngemäss.

6 Die Bestimmungen in den Absätzen 1 - 5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: OW, UR

Parteien: CSP CH

Interessierte Kreise: SFH, AIn, HEKS, SGeV, SFH, AIn, KID, SSV, Caritas, Caritas Bern, SAJV, DJS, VSAA; Stadt ZH

SFH, AIn, HEKS: Abs. 1 und 2: Das Gesuch sei direkt bei dem für die vorläufige Aufnahme verantwortlichen BFM einzureichen.

Stadt ZH, SGeV, SFH, AIn, KID, SSV: Ergänzung in Abs. 2: „Bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigen die kantonale Ausländerbehörde und das BFM die besondere Situation der vorläufig Aufgenommenen.“ Dies sei wichtig im Hinblick auf die bisherigen Einschränkungen bei der Zulassung zur Erwerbstätigkeit.

SFH, AIn, HEKS: In Abs. 3 sei ergänzend eine Informationspflicht der Behörden aufzunehmen.

Caritas, Caritas Bern: Abs. 3 sei zu streichen, da keine gesetzliche Grundlage für diese zeitliche Einschränkung des Familiennachzugs vorhanden sei; der Gesetzgeber habe hier vielmehr eine Wartefrist für vorläufig Aufgenommene eingeführt.

OW, UR, VSAA: Abs. 4 soll mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach die Anhörung der Kinder in der Regel durch die Schweizerische Vertretung im Herkunftsland erfolgt (vgl. auch Art. 73 Abs. 3).

CSP CH, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, SAJV: Abs. 4: Kinder sollen angehört werden,

wenn sie in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden.

DJS: Abs. 4: beantragen Streichung der Einschränkung “sofern dies erforderlich ist“.

CSP CH, SFH, AIn, HEKS: Abs. 5: Die in Art. 85 Abs. 7 Bst a – c AuG genannten Voraussetzungen sollen für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen keine Anwendung finden.

SFH, AIn, humanrights: Abs. 6: Regelung solle auch für Konkubinatspartner gelten.