Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 75: Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug
Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AuG, Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Parteien: SP
Interessierte Kreise: SFH, AIn, EKA, Caritas, Caritas Bern, DJS EFS, SGB, unia
SFH, AIn, EKA: beantragen folgende Ergänzung: „Wichtige familiäre Gründe ...liegen insbesondere vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gefördert bzw. gewahrt werden kann.“
SP, SGB, unia: Die Beschränkungen beim Familiennachzug stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; es sei daher das Wort „nur“ zu streichen.
CSP CH, Caritas, Caritas Bern, DJS: Möchten den Artikel streichen, da es wichtige familiäre Gründe auch ausserhalb des Kindswohls geben könne.
EFS: Möchte den Artikel streichen, da der Familiennachzug ohnehin schon zu restriktiv geregelt sei.
SRK: wichtige familiäre Gründe sollten besser konkretisiert werden.
Art. 76: Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
1 Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblichen familiären Problemen entstehen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BS, FR, JU, LU
Parteien: SP
Interessierte Kreise: DJS, SGB, unia
FR, JU: Möchten näher umschreiben, wann von erheblichen familiären Problemen auszugehen ist; das Beispiel der vorübergehenden Trennung sei zu streichen.
LU: „Vorübergehende Trennung“ sei zu präzisieren. Erfahrungsgemäss sei bei einer Trennungsdauer von über 6 Monaten nicht mehr mit der Wiederaufnahme zu rechnen.
DJS: Die Ausnahmen seien zu restriktiv und ungerecht.
SP, SGB, unia: das Wort „erheblichen“ sei zu streichen
Art. 77: Auflösung der Familiengemeinschaft
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:
a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
4 Eine erfolgreiche Integration nach Absatz 1 Buchstabe a sowie nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:
a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;