Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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b. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer Landessprache bekundet.
5 Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AuG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen. Als Nachweis gelten insbesondere:
a. ein Arztzeugnis;
b. ein Polizeirapport;
c. eine Strafanzeige;
d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB10 oder
e. eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BL, GR, NE, VD, AI, AG, AR, BE, BL, GL, GR, SH, TI, VS
Parteien: CSP CH
Interessierte Kreise: DJS, TS, SFH, AIn, SAJV, SSV, sek, CSP, Caritas, Caritas Bern, humanrights, HEKS, VKM, FIZ, TDF, SKG, zh.ch, Stadt ZH
DJS, sinngemäss TS: Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 seien zu streichen oder der Begriff „erfolgreiche Integration“ sei jeweils durch „Integrationsbemühungen“ zu ersetzen, da „erfolgreich“
eine willkürliche Interpretation zulasse.
BL: Formulierungsvorschlag in Abs. 2: „... wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und oder die soziale Wiedereingliederung...“.
GR: Abs. 2: „Soziale Wiedereingliederung“ sollte konkretisiert werden.
NE, teilweise VD: In Abs. 2 sollten in der französischen Version die gleichen Begriffe verwendet werden wie im AuG; die Zwangsehen sollten zudem ausdrücklich erwähnt werden. VD: Abs. 2: Das zusätzliche Erfordernis, wonach die soziale Wiedereingliederung gefährdet sein müsse, gehe zu weit.
SFH, AIn, SAJV: Abs. 2: das Wort „stark“ sei zu streichen.
AI, AG, AR, BE, BL, GL, GR, SH, TI, VS, VKM: Abs. 4 Bst. a sei gleich zu formulieren wie Art. 62 Abs. 1.
Stadt ZH, SSV: Formulierung Abs. 4 Bst. a: „die Rechtsordnung respektiert“
AG: Abs. 4: es sollen Kenntnisse der ortsüblichen Landessprache gegeben sein.
NE, VD: In Abs. 5 der französischen Version ist der Verweis zu berichtigen (auf Abs. 1 Bst. b)
SH: Abs. 5: Bst. a sei zu streichen, da ein Arztzeugnis allein noch keinen verlässlichen Beweis darstelle.
SFH, AIn, SAJV, sek sinngemäss CSP und CSP CH, Caritas, Caritas Bern, humanrights, HEKS: In Abs. 5 sei ein weiterer Buchstaben aufzunehmen: „Aussagen und Dokumente von Opferhilfestellen oder anderen Fachberatungsstellen, Frauenhäusern und anderen Institutionen“.
VD: schlägt einen neuen Absatz 6 vor: Die zuständige Behörde prüft, ob die Sachverhalte dieses Artikels gegeben sind und begründet in jedem Einzelfall, ob eheliche Gewalt aufgetreten ist.
SFH, AIn, humanrights, HEKS, SAJV: neuer Abs. 6: auch Konkubinatspartner und registrierte Partner sollen in die Regelung aufgenommen werden.
FIZ, SKG, TDF: Die zuständige Behörde solle bei der Bewilligungsverlängerung jeweils prüfen, ob im Einzelfall eheliche Gewalt aufgetreten ist.
zh.ch: Die Problematik der Zwangsehen sei gesetzlich anzugehen (Art. 50 AuG), insbesondere sei keine Mindestdauer der Ehe für ein weiteres Aufenthaltsrecht vorzusehen. Das Mindestalter für den Nachzug von Ehegatten sei zudem auf 18 Jahre festzulegen. Dies sei entweder im IPRG oder im AuG zu normieren.
10 SR 210, voraussichtliche Inkraftsetzung am 1.7.2007, vgl. auch http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/5745.pdf