Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 78
1 Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat.
2 Die Artikel 62 - 78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199911 gelten sinngemäss.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Parteien: SP Interessierte Kreise: SFH, AIn
SP, SFH, AIn: Abs. 1 soll ergänzt werden: "Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist ...Ausreise und die nachhaltige Wiedereingliederung in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat." Die betroffenen Personen müssten langfristige Perspektiven entwickeln können, damit sich tatsächlich definitiv zurückkehren.
Art. 79: Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen Werte der Bundesverfassung, gesetzliche Vorschriften, behördliche Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen.
2 Die öffentliche Ordnung umfasst auch die ungeschriebenen Regeln wie gegenseitige Achtung und Toleranz, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.
3 Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Absatz 1 und 2 führt.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, AG, BE, BL, FR, GR, JU, NE, TG, VS
Parteien: CVP; SVP, CSP CH
Interessierte Kreise: DJS, SGB, unia, SSV, VKM, Stadt ZH
CSP CH, VD: Diese Definition der öffentlichen Ordnung gehe zu weit, grenze an Willkür und müsse daher neu formuliert werden.
CVP: Der Artikel sei zu präzisieren, da er insbesondere dazu diene, gegen Hassprediger vorzugehen.
KID: Die Bestimmung sei zu unklar formuliert.
AI, AG, BL, FR, GR, JU, TG, VS, SVP, VKM: gehen davon aus, dass wiederholte polizeiliche Anhaltungen, Rapporte als Nachweis für einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung genügen.
Humanrights: Formulierungsvorschlag: „Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit liegt vor bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung sowie gegen ausländerrechtliche Verfügungen oder Entscheide.“
SFH, AIn, HEKS: Der Titel sei zu ändern in: „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“
SFH, AIn: Abs. 1 sei wie folgt zu formulieren: „Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen Werte der Bundesverfassung und gesetzliche Vorschriften. (Rest streichen)
Stadt ZH, SSV: Abs. 1: Streichung von „Werte der Bundesverfassung“ und „gesetzliche Vorschriften“ und Ersatz durch „die Rechtsordnung“.
BE: Abs. 1: das Erfordernis der Mutwilligkeit übertrage der kantonalen Behörde die Beweislast, die Bestimmung sei objektiver zu formulieren.
NE: Abs. 2 und 3 seien in der französischen Version unklar; sie sollten an den deutschen Text angepasst werden.