Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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SP, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, Stadt ZH, humanrights, HEKS, SGB, SSV, unia: Abs. 2 sei zu streichen, da er willkürliche Entscheide ermöglicht.
SP, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, humanrights, DJS, HEKS, sek, SGB, SRK, unia: Abs. 3 sei zu streichen, da er willkürliche Entscheide ermöglicht. Eventualiter Umformulierung, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet.
Art. 82 Meldepflichten
1 Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
2 Die Zivilstands-, Vormundschafts- und Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigkeitserklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie vormundschaftliche Massnahmen.
3 Die beteiligten Behörden geben der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 2 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AuG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
4 Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
5 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer ausserhalb des Asylbereichs. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: UR, VD, ZH
Parteien: SP
Interessierte Kreise: SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, SGB, SGeV
UR schlägt einen zusätzlichen Absatz 1a vor: "Das kantonale Kontrollorgan gemäss Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA) meldet der zuständigen Ausländerbehörde unaufgefordert sämtliche Verstösse gegen dieses Gesetz."
VD, SP, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, SGB, TS: Art. 82 VZAE widerspreche den
Grundsätzen des Datenschutzes, er sei insbesondere nicht verhältnismässig. Die systematisch zu übermittelnden sensiblen Daten würden von den Ausländerbehörden teilweise gar nicht benötigt. Die Meldungen sollten nur auf Anfrage und soweit für das Verfahren tatsächlich erforderlich erfolgen.
SP, SFH, AIn, Caritas Bern: Dieser Verordnungsartikel sei gesetzeswidrig; er entspreche nicht den Vorgaben von Art. 97 AuG.
VD: Art. 97 Abs. 3 AuG sei nicht korrekt übersetzt worden. Abs. 2 und 3 müssten eher in der Zivilstandsverordnung geregelt werden. Der in Abs. 5 verwendete Begriff "Asylbereich" sei unklar. Was gilt für anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende?
SP, SGB, TS: Sehr problematisch sei die offene Formulierung von Abs. 3; damit würden auf jeden Missbrauchsverdacht hin Indizien gesammelt.
Stadt ZH, SSV, SGeV: Die generelle Meldepflicht nach Abs. 5 könne zu Fehlinterpretationen durch die Ausländerbehörden führen, da die Sozialhilfe auch einmalige Hilfen für besondere Aufwendungen umfasse. Es sei daher zu präzisieren, in welchen Fällen diese Meldung tatsächlich erfolgen müsse und welche Leistungen als "Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen" zu verstehen seien.