Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Weitere Bemerkungen
AG, AR, AI, BS, BL, GL, TI, SVP, VKM: Bei einer künftigen Revision des AuG soll auch eine Meldepflicht der Schulbehörden für Ein- und Austritte ausländischer Schülerinnen und Schüler eingeführt werden (Art. 97 Abs. 3 AuG). Dadurch könnte neben illegalen Aufenthalten z.B. auch verhindert werden, dass der Schulbesuch trotz der ursprünglichen Einschulung in der Schweiz ohne Wissen der Behörden im Ausland erfolgt und danach der Aufenthalt in der Schweiz fortgesetzt wird (mangelnde Integration).
Art. 83: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle, ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
a. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 18 - 25 AuG;
b. für die Erbringung einer grenzüberschreitende Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Art. 26 AuG;
c. für den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Auf - enthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AuG.
2 Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommene Personen ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.
3 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
4 Im Einvernehmen mit dem BFM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Interessierte Kreise: SBV, Intermundo
SBV, Intermundo möchten einen neuen Abs. 5 einfügen: "Bei vom BFM bewilligten Programmen zur Vermittlung von Kurzaufenthaltern und Aufenthaltern erfolgt die arbeitsmarktliche Abklärung durch das BFM."
Art. 85: Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
1 Das BFM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a. es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des
Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet;
b. es die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall verlangt;
c. eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absätze 3 und 4 AuG erfolgen soll.
2 Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 AuG oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG mit Erwerbstätigkeit sind die arbeitsmarktlichen Vorentscheide (Art.
83) dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ausgenommen sind Vorentscheide zu Bewilligungen für Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) und Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer (Art. 34).
3 Die für die Bewilligungserteilung zuständige kantonale Behörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid zur Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten.
NE, VD: Betrifft nur die französische Version: Abs. 1: Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet; daher sei eine Zustimmungskompetenz des BFM für eine Verlängerung nicht mög-