Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AR, SG, TG

AR, SG, TG: Da die Aufgaben teilweise von mehreren Behörden wahrgenommen werden, ist in Absatz 1 der Begriff "die Behörden" zu verwenden (Mehrzahl).

Art. 89: Weisungen des BFM

Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.

Weitere Bemerkungen

TI wünscht, dass auch zu den wichtigen neuen Weisungen des BFM ebenfalls ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen und den Sozialpartnern durchgeführt wird.

2. Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV)

Art. 1: Einreisevoraussetzungen

1 Die Einreisevoraussetzungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 9 der Verordnung vom...15 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) richten sich nach Artikel 5 AuG.

2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AuG sind ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 6-10).

3 Bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt müssen die Ausländerinnen und Ausländer neben den Einreisevoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 AuG zusätzlich die im AuG vorgesehenen besonderen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: OW, UR, ZH

OW, UR: Die gesicherte Wiederausreise sei als Einreisevoraussetzung ebenfalls zu erwähnen.

ZH erachtet die Definition in Satz 1 als zu eng und schlägt folgende Änderung vor:

Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AuG sind ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Aufenthalt ohne Sozialhilfeleistungen aus der Schweiz legal finanziert werden kann. Der Nachweis.....

Art. 4: Befreiung von der Visumpflicht

1 Kein Visum benötigen:

a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale

Abkommen bestehen;

b. schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger;

c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departement für

auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis;

d. diensttuende Besatzungsmitglieder der Luftverkehrsunternehmen, die einen

Besatzungsausweis nach Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194416 über die internationale Zivilluftfahrt besitzen;

e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich als entsandte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsab-

15 AS...; SR...

16 SR 0.748.0