Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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e. vor ihrer Einreise einen Platz für den Weiterflug gebucht haben.
2 In Abweichung von Absatz 1 unterliegen der Visumpflicht Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Guinea, Indien, des Iran, von Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, des Libanon, von Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Sri Lanka und der Türkei.
3 Von der Visumpflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;
b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes sowie eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika, einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU.
4 Staatsangehörige des Irak und Somalias benötigen in jedem Fall ein Visum.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag: Interessierte Kreise: Swiss
Der Begriff „konzessionierter Linienverkehr“ sei in Abs. 1 (Einleitungssatz) und ebenfalls in Art. 27 Abs. 1 durch „Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung für gewerbsmässigen Verkehr“ zu ersetzen. Abs. 1 Bst. d und e seien zusammenzufassen. Im Hinblick auf die zunehmend verwendeten elektronischen Tickets sei Bst. d wie folgt zu formulieren: …. „über die notwendigen Beförderungsdokumente für den Weiterflug an den Zielort verfügt.“
Art. 6: Verpflichtungserklärung
1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann die zuständige Bewilligungsbehörde von einer Ausländerin oder einem Ausländer die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.
2 Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen oder Ausländern, die nicht aus Staaten der EFTA oder der EU stammen, können die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
a. Schweizerbürgerinnen und -bürger;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: GL, AI, BS, BL, TG, TI, GR, AR, ZH, SG, UR, BE
Parteien: SVP Interessierte Kreise: VKM
GL, AI, BL, TG, VKM sprechen sich grundsätzlich für die Aufhebung der Verpflichtungserklärung aus (in diesem Sinne auch GR, TI, AR und ZH). Wird sie beibehalten, fordern sie allenfalls eine gesamtschweizerische Erfassung aller Garantinnen und Garanten, die ihre Pflichten nicht erfüllt bzw. deren Gäste während des Aufenthalts Schwierigkeiten bereitet haben. Eine Verzeichnung in dieser Datenbank soll bei der Beurteilung eines neuen Visum- bzw. Einreisegesuchs berücksichtigt werden (so auch SVP).
BS, BE begrüssen die Weiterführung der Verpflichtungserklärung ausdrücklich und sprechen sich ebenfalls für die Errichtung der oben erwähnten Datenbank aus.
SG: möchte die Garantieerklärung durch eine Versicherung ersetzen, die jedoch weitere Leistungen als die Reiseversicherung nach Art. 9 VEV umfassen soll.
UR wünscht, dass zusätzlich bei der Einreise eine systematische oder stichprobenweise Erfassung der Personaldaten erfolgt, verbunden mit einer Abklärung der Aufenthaltsabsichten und des Aufenthaltsortes. Diese Daten seien dem Aufenthaltskanton für die Kontrolle weiterzuleiten.
BS stellt die praktische Durchführbarkeit von Abs. 2 in Frage.