Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Art. 7: Umfang

1 Die Garantin verpflichtet sich, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

2 Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens 12 Monate nach der Einreise. Die während dieses Zeitraumes entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

3 Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, TG, VD, NE

Parteien: SVP, SP

Interessierte Kreise: SFH, Stadt ZH, AIn, SSV, VKM, SGB, UNIA

VD, NE verlangen eine Präzisierung, ab wann die fünfjährige Frist nach Abs. 2 zu laufen beginnt (ab Fälligkeit der Forderung).

SGB, UNIA beantragen, die Garantiesumme in Abs. 3 wieder auf 20'000 Franken zu senken.

SFH, SP, Stadt ZH, AIn, SSV möchten Abs. 3 ergänzen: … zehn Personen maximal 30'000 Franken.

BS stellt die Besserstellung von Gruppenmitgliedern gegenüber Einzelpersonen in Abs. 3 in Frage und möchte die Garantiesumme zumindest für gemeinsam reisende Gruppen bis höchstens zehn Personen auf 30'000 Franken pro Teilnehmer festsetzen.

SVP, BE, AR, GL, AI, GR, BS, BL, TG, VKM fordern die Ausdehnung der Haftung auf alle ungedeckten Kosten bzw. auf alle Kosten, die nicht durch eine Reiseversicherung abgedeckt sind. BS fordert zusätzlich, dass der Staat bei konkurrierenden Ansprüchen eine privilegierte Stellung einnimmt.

Art. 8: Verfahren

1 Die Verpflichtungserklärung wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.

2 Den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, können in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt gegeben werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: BS, UR, ZH, JU, FR

UR: Die kantonalen Migrationsbehörden sollen die Möglichkeit erhalten, im Visumsystem EVA relevante Bemerkungen anzubringen.

ZH: erachtet die Formulierung als missverständlich und schlägt folgenden Wortlaut in Abs. 1 vor: „ Die Angaben in der Verpflichtungserklärung werden von der zuständigen kantonalen Behörde überprüft.“

BS: Abs. 2: Grundsätzlich müssten die Sozialhilfebehörden auf die Garantiesumme zurückgreifen. Die Daten über die Verpflichtungserklärung müssten deshalb diesen Behörden nicht nur in begründeten Einzelfällen bekannt gegeben werden.

JU, FR bemängeln, dass die Gläubiger zum Teil das Instrument der Verpflichtungserklärung oder das Verfahren nicht kennen. Die Bestimmung sollte in dieser Hinsicht präzisere Informationen enthalten.