Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 9: Reiseversicherung
1 Unabhängig davon, ob eine Verpflichtungserklärung nach Artikel 6 vorliegt, verlangen die zuständigen Bewilligungsbehörden den Abschluss einer Rückreiseversicherung, wenn die Deckung der Kosten eines Rettungseinsatzes, einer Rückführung aus medizinischen Gründen oder der medizinischen Nothilfe sowie der notfallmässigen Spitalversorgung bei Unfall oder plötzlich auftretender Krankheit während des Aufenthalts nicht auf eine andere Weise sichergestellt ist (Art. 10). Die Mindestdeckung der Versicherung muss 50 000 Franken betragen.
2 Die Reiseversicherung muss bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, die
a. ihren Sitz oder eine Filiale in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA hat; und
b. über eine Bewilligung zum Abschluss von Reiseversicherungen von der
Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz verfügt.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: SSV, Stadt ZH
Stadt ZH, SSV: Es sei nicht einzusehen, warum die Versicherungssumme in Abs. 1 höher sein soll als die Garantiesumme (Art. 7 VEV). Sie beantragen die Senkung auf 30'000 Franken. Die Versicherungskosten von 300 bis 600 Franken erachten sie als zu hoch. Zudem wird ein neuer Abs. 3 vorgeschlagen: „Der Nachweis über den Abschluss einer Reiseversicherung hat spätestens bei der Einreise in die Schweiz zu erfolgen.“
Art. 10: Andere Sicherheiten
Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: NE
NE erachtet das Erfordernis der Bankgarantie einer schweizerischen Bank als zu einschränkend. Eine Bank, die in der Schweiz einen Sitz oder eine Agentur hat oder eine in der
Schweiz zugelassene Bank sollte den Anforderungen genügen.
Art. 13: Visumausstellung
1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke ausstellen:
a. Tourismus;
b. Besuch;
c. theoretische Ausbildung mit Schulungskonzept;
d. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;
e. Teilnahme an wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen;
f. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die eine
Chauffeuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;
g. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien;
h. grenzüberschreitende Dienstleistung, Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers oder geschäftliche Besprechungen, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, im
Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und
Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe.