Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 51Fedlex · Ergebnisbericht

2 Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung nehmen. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde oder des BFM einholen muss.

3 Für einen längerdauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke als nach Absatz 1 darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden ausstellen (Art. 21–23).

4 Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR; JU, TI, VD, VS, ZG, UR, TG

Interessierte Kreise: VKM

BS, BE, JU, VS, FR, GL, AI, GR, BL, TG, VKM möchten in Abs. 1 die Kompetenz der Auslandvertretungen einschränken. Sie müssten je nach Aufenthaltszweck vorgängig und obligatorisch mit der zuständigen kantonalen Behörde Rücksprache nehmen, bevor ein Visum ausgestellt wird.

VD stellt fest, dass Forscher, Doktoranden und Post-Doktoranden, die für einen kurzen Aufenthalt an eine Universität kommen, nicht gesondert erwähnt werden. Sie fallen entweder unter Bst. a, c oder e.

AI, TI, GR, BL, VKM: Der Begriff „theoretische Ausbildung mit Schulungskonzept“ sei in Abs. 1 Bst. c durch „Ausbildung ohne Praktikum“ zu ersetzen. VD schlägt den einfacheren Begriff „Ausbildung“ vor.

ZG möchte die Frist in Abs. 1 Bst. h auf 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres erhöhen. AG beantragt, dass die Auslandvertretung das Visum für geschäftliche Besprechungen für einen höchstens 30 Tage dauernden Aufenthalt selbständig ausstellen kann.

VD: Abs. 2: Es sei nicht klar, in welchen Fällen die Auslandvertretung ohne Einholung einer vorgängigen Stellungnahme der zuständigen Behörden ein Visum erteilen kann.

NE weist auf die uneinheitliche Übersetzung des Begriffs "Erotikgewerbe" in der französischen Fassung der VEV, VZAE und EntsV hin.

Art. 15: Rückreisevisum

Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthalt in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AI, AG, TI, GR, VD, BL, TG, SH, SG, AR

Interessierte Kreise: VKM

AI, AR, AG, TI, GR, VD, BL, TG, SH, VKM möchten z.B. durch die Aufführung von konkreten Beispielen näher definieren, was unter „besonderen Fällen“ zu verstehen ist.

AG: Die Bestimmung sei mit dem Hinweis zu ergänzen, dass das Rückreisevisum bei Drittstaatsangehörigen nur zur Wiedereinreise in die Schweiz berechtige und der Transit durch den EU/EFTA-Raum nicht gesichert sei.

AR, SG: Der Wortlaut entspreche nicht der Praxis. Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung würden auf ausdrücklichen Wunsch ebenfalls ein Rückreisevisum erhalten.

Art. 18: Grenzübergangsstellen

1 Ausländerinnen und Ausländern müssen über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für den grossen Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergangsstellen, Lande- und Flugplätze ein- oder ausreisen.