Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr, den Grenzübertritt von Ausländerinnen und Ausländern im Hochgebirge sowie abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen.

Weitere Bemerkungen:

ZH bemerkt generell, dass Bestimmungen über automatisierte Grenzkontrollsysteme, die in einzelnen europäischen Flughäfen in Betrieb sind, fehlen. Um eine Verordnungsrevision zu vermeiden, soll bereits jetzt die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen und ausgestaltet werden.

Art. 26: Zusammenarbeit der Behörden

1 Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erledigen die Gesuche ohne Verzug. Sie arbeiten dabei eng zusammen.

2 Das EDA oder das BFM unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme:

a. dem Bundesamt für Polizei;

b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;

c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;

d. den kantonalen Ausländerbehörden.

3 Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis und der Grenzkontrolle Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen und wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: VD Interessierte Kreise: Stadt ZH, SSV

VD möchte Abs. 1, Satz 1 anders formulieren: „... erledigen die Gesuche mit der nötigen Sorgfalt.“

Stadt ZH, SSV schlagen in Abs. 3 folgenden Text vor: „Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis und der Grenzkontrolle sowie für die generelle Ausrichtung der Migrationspolitik Lagebilder über die illegale Migration und ihre Auswirkungen. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen und wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.“

Art. 28: Gesichtserkennungssystem

Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG21 ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter von ankommenden Personen am Flughafen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Parteien: SP Interessierte Kreise: SFH, AIn

SFH, SP, AIn weisen darauf hin, dass eine Person, die bereits im Gesichtserkennungssystem erfasst ist und am Flughafen ein Asylgesuch stellt, vom Luftverkehrsunternehmen erst nach abgeschlossenem Asylverfahren befördert werden kann.

21 SR 142.20