Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Art. 30: Voraussetzungen für die Datenerfassung

Gelangt eine Person auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen, so können über sie Daten nach Artikel 29 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: ZH

ZH stellt fest, dass die Anforderungen für die Abfrage des Systems höher sind als für die Erfassung einer Person. Die Zulässigkeit der Erfassung und der Abfrage sollten aber an dieselben Voraussetzungen geknüpft sein und schlägt vor, Art. 31 zu streichen und Art. 30 wie folgt zu formulieren: „Gelangt eine Person auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen, so können über sie Daten nach Art. 29 erfasst und die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten abgefragt werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration oder auf konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht“

Art. 31: Voraussetzungen für die Datenabfrage

Zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person können die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten abgefragt werden, wenn die Person:

a. im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und

b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine

Flugdokumente vorweist.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: ZH (streichen, siehe Art. 30).

Art. 32: Vorgehen bei der Datenabfrage

1 Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 30 und 31 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 29 Absatz 1 an.

3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Abfrage gelöscht werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: ZH

ZH möchte diesen Artikel streichen, weil keine Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger tangiert werden.

Art. 35: Rechte der Betroffenen

1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird.

2 Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG) anwendbar (Art. 37 DSG).

3 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde einzureichen.

4 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

22 SR