Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: VD

VD schlägt folgende Änderung am Ende von Abs. 1 vor: „…. das Gesichtserkennungssystem wird von den kantonalen Behörden am Ort des Flughafens betrieben.“

Art. 38

1 Wird ein Visum verweigert (Art. 16) aufgehoben oder widerrufen (Art. 17), so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2 Auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung wird von begründeten Ausnahmefällen abgesehen erst nach Leistung eines Kostenvorschusses eingetreten.

Bemerkung: Interessierte Kreise: SRK

SRK begrüsst grundsätzlich den verbesserten Rechtschutz (i. V. m. Art. 63 f. AuG); hält die Beschwerdefrist von drei Tagen hingegen für zu kurz und fragt sich, ob die Frist im Einklang mit Art. 13 EMRK stehe. Die Beschwerde solle bei Vorliegen von wichtigen Gründen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung erhalten.

Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen, (Anhang zu Art. 41)

Art. 22: Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der Binnengrenze

1 Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex23 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an der Binnengrenze.

2 In dringenden Fällen ordnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Der Bundesrat ist umgehend zu unterrichten.

3 Die Grenzkontrollen an der Binnengrenze werden vom Grenzwachtkorps im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: ZH

ZH: Die Formulierung in Abs. 3 sei zu einschränkend und entspreche nicht dem übergeordneten Recht, weil für die Grenzkontrollen allein das Grenzwachtkorps als zuständig erklärt werde. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Grenzkontrollen an der Binnengrenze werden vom Grenzkanton oder in dessen Einvernehmen vom Grenzwachtkorps durchgeführt.“

Art. 46

1 Wird ein Visum verweigert (Art. 18), widerrufen oder aufgehoben (Art. 19), so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der Einreisevoraussetzungen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM die beschwerdefähige Verfügung nach 64 Absatz 2 AuG24.

23 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 12

24 Artikel 64 Absatz 2 AuG in der Fassung gemäss Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin- Besitzstands (Nachbesserung): Vgl. das vorgesehene Vernehmlassungsverfahren