Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: ZH

ZH: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG wird folgende Ergänzung in Abs. 2 vorgeschlagen: „ ..., beschwerdefähige Verfügung nach Art. 64 Abs. 2 AuG. Es kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die zuständige Grenzkontrollbehörde delegieren.“

3. Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)

Art. 4: Gebührenbemessung

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100 – 250 Franken.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Interessierte Kreise: TS, SGB, UNIA, economiesuisse

TS: Der Artikel sei zu streichen, da die Gefahr einer willkürlichen Anwendung besteht und der Zeitaufwand nicht genau ermittelt werden kann. Der Stundenansatz in Abs. 2 sei ausserdem zu breit gefasst und sollte allenfalls zwischen 100 und 200 Franken liegen.

SGB, UNIA: Der Artikel sei zu streichen, weil die Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung zwischen EU-Bürgerinnen- und Bürgern sowie anderen Ausländerinnen und Ausländern verleite und dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht Rechnung trage.

economiesuisse erachtet den Stundenansatz eher als zu hoch.

SGV, CP haben in der französischen Fassung einen Übersetzungsfehler entdeckt. Der Begriff "taux" ist durch "tarif maximal" zu ersetzen.

Art. 5: Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Parteien: CVP

Interessierte Kreise: TS, SGB, UNIA,

TS: Der Artikel sei zu streichen, da diese Dienstleistungen grundsätzlich nicht ausserhalb der Arbeitszeiten erfolgen würden.

SGB, UNIA: Der Artikel sei zu streichen, weil die Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung zwischen EU-Bürgerinnen- und Bürgern sowie anderen Ausländerinnen und Ausländern verleite und dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht Rechnung trage.

CVP erachtet die Gebührenerhöhung um bis zu 50% als zu hoch.

Art. 6: Inkasso

1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

3 Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.