Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: SBG, UNIA
SGB, UNIA fordern den Verzicht auf ein vorgängiges Inkasso (Abs. 1), andernfalls würden schutzbedürftige und finanziell schwache Personen aus Drittstaaten vor erheblichen Problemen gestellt.
Art. 8: Kantonale Höchstgebühren
1 Die kantonalen Höchstgebühren betragen:
Fr.
a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung
95
b. für die Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung
oder deren Erneuerung95
c. für die Bewilligung des Stellenantritts, des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen)95
d. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung95
e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung 65 f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die65
Niederlassungsbewilligung g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt65
h. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 65 i. für den Ersatz eines Ausländerausweises65
j. für die Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde und bei Grenzgängerinnen 25 und Grenzgängern k. für alle übrigen Änderungen eines Ausländerausweises65
l. für das Einholen eines Strafregisterauszugs25
m. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen25
2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c höchstens 65 Franken.
3 Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben j und l jeweils 12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.
4 Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos aus.
5 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, JU, OW, SG; SH, TG, TI, UR, , VS
Interessierte Kreise: VKM, SGB, UNIA
SGB, UNIA: Die Gebührenverordnung müsse geändert werden, da sie zu einer Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern führe, die sich nicht auf die Freizügigkeitsabkommen berufen könnten. Ihr Gebührenansatz sei teilweise wesentlich höher.
AR, SG befürworten eine wesentliche Erhöhung der Gebührenansätze, weil sie in keiner Art und Weise kostendeckend seien.