Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht

BE, JU, VS, FR, AG, GL, OW, AI, TI, GR, BL, TG, SH, UR, VKM Die Höchstgebühr soll in Abs. 1 Bst. e in Analogie zu Bst. b ebenfalls 95 Franken betragen.

BE, JU, VS, FR, AG, GL, OW, AI, BL, TG, UR, VKM möchten die Gebühr in Abs. 2 ebenfalls auf 95 Franken erhöhen.

Art. 10: Bundesgebühren

1 Die Gebühren des Bundesamtes für Migration (BFM) betragen für Verfügungen betreffend:

Fr.

a. vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes100

b. vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes100

2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in den Gebührensätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:

a. der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und

b. die jährlichen Kosten des BFM für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation von ZEMIS und für den Vollzug des AuG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: AG

AG erachtet die Gebühr von 10 Franken in Abs. 2 als zu hoch und beantragt, den Maximalbetrag auf 7 Franken festzulegen.

Art. 12: Gebühren

1 Die Gebühr beträgt:

Fr.

a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes

Visumgesuch95

wenn das Visum mit einer Gültigkeit von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird, je nach Gültigkeitsdauer bis270

b. für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Visum, je nach Auf- bis150

wand c. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde ausgestelltes Visum75

d. für die Abänderung eines gültigen Visums, je nach Aufwand bis75

2 Das BFM kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.

3 Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:

a. um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass

gemeinsam reisen. Die Gebühr beträgt höchstens 570 Franken;

b. um ein Viertel, wenn die Begünstigten mit individuellen Reisedokumenten reisen und das

Visum auf einem separaten Blatt ausgestellt wird.

4 Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.

5 Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand; die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Regel nicht überschritten werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: UR

Interessierte Kreise: SGB, UNIA, STV, Pilatus, RDK, hotelleriesuisse, PGTV