Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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SGB, UNIA: Die Gebühren seien zu hoch. Eine angemessene Angleichung an die Visumgebühren, die mit der Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen gelten werden, sei erforderlich (max. 95 Franken für ein Visum).
STV, Pilatus, RDK, hotelleriesuisse, PGTV erachten die Erhöhung der Gebühr in Abs. 1 Bst. a bereits am 1. Januar 2008 als unverhältnismässig und als Wettbewerbsnachteil für den schweizerischen Tourismus. Diese Anpassung soll erst mit der tatsächlichen Umsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens und der damit verbundenen gegenseitigen Anerkennung der Visa vorgenommen werden. Es wird eine möglichst rasche Umsetzung dieses Abkommens befürwortet.
UR: Die Gebühr nach Abs. 1 Bst. c soll ebenfalls 95 Franken betragen, weil hier der Aufwand mit dem Tatbestand von Bst. a vergleichbar sei.
Art. 13: Gebührenfreie Visumerteilung
1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
a. ……
d. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
e. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen
Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder den Schlussbericht vorzulegen;
f. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
g. ……
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: NE, VD
NE, VD: bedauern, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten der kantonalen Universitäten nicht der gebührenfreien Visumerteilung unterliegen.
4. Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Art. 1: Gegenstand
Diese Verordnung:
a. legt die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest;
b. regelt die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (BFM) im Bereich der Integration und die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Migrationskommission25 (Kommission);
c. regelt die Zusammenarbeit der Bundesstellen bei der Integrationsförderung und zwischen dem BFM und den kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen;
d. regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller
Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: KdK, BS; ZG, LU, SG, OW, NW, UR, ZH
Parteien: SP
Interessierte Kreise: EKA, SGemeindeV, sek
25 der definitive Name der neuen Kommission steht noch nicht fest