Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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KdK, ZG, ZH: Es brauche eine konkretere Umschreibung, für wen die VIntA anwendbar sei. SP, EKA, sek: Bst. a sei zu ergänzen mit: "... sowie der Aufnahmegesellschaft und deren Beitrag zum Integrationsprozess".

BS: Bst. b sei zu ergänzen: regelt die Aufgaben.... (BFM), der Kantone und der Gemeinden... SGemeindeV: Bst. c sei zu ergänzen mit: "den kommunalen Ansprechstellen".

Art. 2: Grundsätze und Ziele

1 Ziel der Integration ist die chancengleiche Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländern an der

schweizerischen Gesellschaft.

2 Die Integration ist eine Querschnittaufgabe, welche die eidgenössischen, kantonalen und kommuna-

len Behörden zusammen mit den nichtstaatlichen Organisationen, einschliesslich den Sozialpartnern und den Ausländerorganisationen, wahrzunehmen haben.

3 Sie hat in erster Linie über die Regelstrukturen zu erfolgen, namentlich über die Schule, die Berufs-

bildung, die Arbeitswelt sowie die Institutionen der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens. Sondermassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung anzubieten.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, AG, VS, GL, AI, NE, BS, ZG, GR, SZ, TG, UR, SH, BL, SO, JU, FR, VD,

OW, NW, SG, LU, BE, ZH

Parteien: GPS, SVP, SP, CSP CH

Interessierte Kreise: SGB, EKA, KID, Caritas, Caritas Bern, Humanrights

KdK, NE, ZG, SZ, UR, EKA, KID: Abs. 1 sei zu ergänzen mit "chancengleiche und diskriminierungsfreie Teilhabe". Die Arbeiten der Tripartiten Agglomerationskonferenz (TAK) hätten gezeigt, dass in Bezug auf die Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern Handlungsbedarf bestehe.

NE, EKA. KID, SSV: Der Begriff "Sondermassnahmen" in Abs. 3 sei zu ersetzen durch "Spezifische Integrationsförderungsmassnahmen".

Caritas: Abs. 3: Die Personen mit besonderen Integrationsbedürfnissen seien namentlich aufzuführen, da es für diese sehr unterschiedliche und aussergewöhnliche Klientel flankierende Massnahmen brauche in den Regelstrukturen (Unterstützung durch Personen mit dem notwendigen Wissen).

SP: Abs. 3: Die Möglichkeit zur Integration sei nicht auf Bildung und Arbeit zu beschränken. Integration erfolge auch durch die Bekämpfung der Diskriminierung. Sondermassnahmen seien insbesondere auf Personen ohne Erwerbstätigkeit und in Ausbildung auszurichten.

BS: Als Regelstrukturen seien auch die Tagesstrukturen für Kinder im Vorschulalter zu erwähnen.

KdK, NE, BE, ZG, SZ, UR, GPS, SGB, Caritas Bern, Humanrights: Die notwendige Bereitschaft der Aufnahmegesellschaft zur Förderung der Integrationsbereitschaft und -fähigkeit sei ebenfalls zu erwähnen.

AG, TG, GR, AI, ZG, SVP: wünschen eine Ergänzung, wonach die Integration in erster Linie Sache der Ausländerinnen und Ausländer sei.

KdK, AG, NE, BS, ZG, SZ, UR, JU, CSP CH, KID, Caritas: Die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen, Kindern und Jugendlichen (Art. 53 Abs. 4 AuG) sei hier ebenfalls aufzunehmen.

FR, CSP CH, KID, VD: hinsichtlich der Zusammenarbeit der beteiligten Stellen (insbesondere bei nichtstaatliche Organisationen) seien Inhalte und Verantwortlichkeiten zu klären.

ZH und BL äussern sich kritisch dazu, dass die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen vorgeschrieben werden soll.