Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Art. 3: Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden

1 Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, namentlich bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach Artikel 62 der Verordnung vom ......26 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, wird eine erfolgreiche Integration der Ausländerinnen und der Ausländer berücksichtigt. Bei Familien ist der Integrationsgrad sämtlicher Familienangehöriger zu beachten.

2 Für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sind mindestens die nachgewiesenen Kenntnisse einer Landessprache des Referenzniveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-

rahmens für Sprachen des Europarates27 massgebend.

Art. 3 Abs. 1 VIntA: Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, TG, BL, BE, GR, SG, OW, UR, SZ, ZG, NW, LU, BS, BE

Parteien: SVP, SP, GPS, CSP CH, CVP, FDP

Interessierte Kreise: SGB, DJS, KID, Caritas, SFH, AI, HEKS, Unia, SAJV, Stadt Zürich, SFM, EKA, SSV, SGemeindeV, sek, Caritas Bern, Humanrights

KdK, TG, BL, GR, SG, OW, UR, SZ, ZG, NW, LU, SVP: diese Bestimmung sei eine Wiederholung von Art. 54 AuG und sei daher zu streichen; allenfalls sei eine Regelung in der VZAE vorzunehmen.

KdK, TG, SP, GPS, CSP CH, FDP, SGB, DJS, KID, Caritas, SFH, AI, HEKS, Unia, SAJV, SFM, sek, Caritas Bern, Humanrights: Der letzte Satz sei zwingend zu streichen, weil der Integrationsprozess in unterschiedlichem Tempo vor sich gehe und nicht die ganze Familie für die mangelnde Integration eines Mitgliedes bestraft werden solle.

EKA, SSV, Stadt Zürich, SGemeindeV: Es sei eine Abwägung im Interesse der Integration der Gesamtfamilie vorzunehmen, wenn nicht alle Familienmitglieder die Anforderungen erfüllten. Die CVP stimmt einem gemeinsamen Antrag der Familie zu, möchte aber ergänzen, dass eine "Sippenhaft" ausgeschlossen sei.

BS: In Abs. 1, 1. Satz seien die Weg- und Ausweisungen sowie die Einreiseverbote als weitere Beispiele zu erwähnen. Das Wort "erfolgreiche" sei zudem zu streichen, da auch eine ungenügende Integration bei den Entscheiden berücksichtigt wird.

Art. 3 Abs. 2 VIntA: Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, UR, GR, JU, TG, SH, ZG, OW, NW, SZ, GL, SG, VD, NE, ZH, BS, AG, LU, AR

Parteien: SVP, SP, CSP CH, GPS

Interessierte Kreise: SGB, VSAA, KID, SSV, VKM, Unia, SGemeindeV, sek

KdK, VKM, ZH, AG, SVP: Das Referenzniveau A2 für die Sprachkenntnisse sei nach 5 Jahren Aufenthalt eine Selbstverständlichkeit, weshalb das höhere Niveau B1 zu fordern sei. SGB, Unia, SSV: Das Referenzniveau A2 sei eine zu hohe Anforderung, der Wille zum Erlernen der Sprache sei ausreichend. SSV, SGemeindeV: mündliche Sprachkenntnisse seien ausreichend, um Personen mit Lernschwierigkeiten nicht auszuschliessen.

KdK, OW, NW, SZ, GR, GL, TG, UR, LU, ZG, ZH, AG, SG, AR, SVP VSAA, VKM: Es seien Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache zu verlangen, weil nur das den Kontakt zu den Behörden und der Bevölkerung am Wohnort ermögliche.

SP, GPS, CSP CH, KID, JU, NE, sek: Die Sprachkenntnisse als einziges Kriterium zu erwähnen sei zu eng und diskriminierend, dies stehe zudem im Widerspruch zu Art. 4 VIntA.

SP: Ein Kursbesuch sei ausreichend, ein bestimmtes Sprachniveau dürfe nicht verlangt werden.

BS: Das Wort "erfolgreich" sei zu streichen, da auch eine misslungene Integration bei einem Entscheid zu berücksichtigen sei.

26 SR

27 Abrufbar unter: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html