Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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ZH, AG: Nur den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben zu bekunden (Art. 62 VZAE)
reiche nicht aus, die Ausländerinnen und Ausländer müssten belegen, dass sie arbeiten und die Sprache lernen.
Art. 4: Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration zeigt sich namentlich:
a. in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der demokratischen
Prinzipien;
b. im Erlernen einer Landessprache;
c. in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz;
d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: KdK, AI, AG, BS, BL, NE, VS, VD, TG, SH, UR, BE, SG, ZH, JU, FR, LU, ZH, OW, NW, ZG, SZ, GR
Parteien: GPS, SVP, CSP
Interessierte Kreise: KID, Caritas, VSAA, SFM, Stadt Zürich, SSV, sek, Caritas Bern
KdK, OW, BE, BL, NW, SZ, GL, TG, UR, LU, ZG, SVP, Caritas: An Stelle des Begriffes "demokratische Prinzipien" sei in Bst. a - wie in Art. 4 AuG - "Werte der Bundesverfassung" zu verwenden.
KID, SSV, Stadt Zürich, Caritas Bern: Bst. a sei zu ersetzen durch die Formulierung "Einhaltung der Rechtsordnung", weil nur der Staat und nicht Privatpersonen zur Einhaltung demokratischer Prinzipien verpflichtet werden könnten.
GPS: Art. 4 sei zu streichen, da er keine Orientierungshilfe biete.
KdK, OW, NW, SZ, GL, TG, UR, LU, ZG, ZH, AG, Stadt Zürich: Bst. b: an Stelle von Kenntnissen einer Landessprache seien Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache zu verlangen. Die Integration erfolge auf lokaler Ebene.
VSAA, KID, SFM, JU, FR, AG, VS, VD, SVP, CSP: Bst. c sei zu konkretisieren (CSP: oder zu streichen), der Begriff sei zu offen und damit zu stark auslegungsbedürftig. GR, SVP: die Eingliederung in die gesellschaftlichen Verhältnisse sei ebenfalls zu erwähnen. BS: in Bst. d sei eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Bund, die Kantone und Gemeinden verpflichtet werden, den ausländischen Frauen die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Der Begriff "Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben" sei durch "Bemühungen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben" zu ersetzen.
Caritas, Caritas Bern, SH, sek: Es sei zu ergänzen: ..... zur Teilnahme am Wirtschaftsleben "oder am kulturellen und sozialen Leben", allenfalls auch ... "gesellschaftliches Engagement zeigen".
KdK, ZH: Art. 4 sei mit einem neuen Abs. 2 zu ergänzen: "Familienangehörige sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Integration zu unterstützen und Integrationsanstrengungen nicht zu verhindern oder zu verbieten".
Art. 5: Integrationsvereinbarung
1 Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung können die zuständigen Behörden mit Ausländerinnen und Ausländern Integrationsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Integrationsvereinbarung hält nach Prüfung des Einzelfalles die Ziele, die vereinbarten Massnahmen sowie die Folgen im Falle einer Nichterfüllung fest.
3 Ziel der Integrationsvereinbarung ist insbesondere die Förderung des Erwerbs einer Landessprache sowie von Kenntnissen über:
a. die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz;
b. das schweizerische Rechtssystem;
c. die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche
Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.