Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, BS, NE, JU, FR, ZH, VD, NW, OW, ZG, SG, AR, GR, SZ, AG

Parteien: SP, GPS, CSP CH

Interessierte Kreise: SGB, Caritas, SRK, SFH, HEKS, Unia, Stadt Zürich, EKA, KID, SGemeindeV, sek, Caritas Bern, Humanrights

GPS, CSP CH, SGB, SRK, HEKS, Unia, sek, Caritas Bern, Humanrights: Art. 5 sei zu streichen, da er zu Diskriminierungen führe. Einerseits ist er nur bei Drittstaatsangehörigen anwendbar, andererseits sind die Kantone frei, ob sie ihn anwenden oder nicht ("Kann-

Bestimmung").

KdK, ZH, AR, SG, OW, NW, GL, SGemeindeV: Abs. 3 Bst. a sei zu ergänzen mit "insbesondere der Gleichstellung von Frau und Mann und des Diskriminierungsverbots". Unkenntnis oder Nichtbeachtung dieser grundlegenden Werte würden rasch zu Problemen führen.

KdK, NE, JU, FR, ZH, SZ, UR, AG, KID, VSAA, SSV: Abs. 3 Bst. c Der Begriff "grundlegende Normen" sei zu konkretisieren (u.a. : was gilt als Verstoss?); KdK: Bst. c sei allenfalls zu streichen.

GR: Über die gesellschaftlichen Verhältnisse und die Lebensbedingungen seien nicht nur Kenntnisse zu verlangen, sondern auch eine aktive Auseinandersetzung.

KID, VD, BS, ZH, SGemeindeV: Dem Engagement des Staates sei mehr Gewicht zu geben. Es sei insbesondere eine Verpflichtung von Bund und Kantonen aufzunehmen, die entsprechenden Integrationsangebote bereit zu stellen.

BS: Vor der Ermächtigung zur Einreise könnten individuell zugeschnittene Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Ziele und Fristen der Vereinbarungen werden nach eingehender Abklärung und Beratung festgelegt. Es sei der Erwerb einer Amtssprache im Kanton zu verlangen. Die Nicht-Einhaltung einer Integrationsvereinbarung soll mit einer Busse bis zu Fr. 5000.- bestraft werden.

SP, EKA, Caritas, SFH, sek, Humanrights: Es sei zumindest sehr kritisch, eine Ausländerin oder einen Ausländer gestützt auf diesen Artikel auszuweisen. Es handle sich zudem aus juristischer Sicht nicht um eine Vereinbarung, sondern um eine Verfügung mit rechtlichem Gehör.

SP: Abs. 2: Statt die Folgen einer Nichterfüllung seien die Folgen einer Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufzuführen.

Art. 6: Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen

1 Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme

an Integrationsmassnahmen wie Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden.

2 Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können die Sozialhilfe-

leistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.

3 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogramm wird bei der Prü-

fung um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AuG mitberücksichtigt.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, VS, GL, NE, SH, GR, VD, UR, NW, OW, ZG, SG, SZ, LU

Parteien: SP, CSP CH

Interessierte Kreise: SGB, Caritas, SRK, SFH, HEKS, Unia, KID, SSV, Stadt Zürich, SGemeindeV, sek, Caritas Bern, Humanrights

CSP CH, SGB, Caritas, SRK, SFH, HEKS, Unia, sek, Caritas Bern, Humanrights: Dieser Artikel sei zu streichen, da er der besonderen Lage der Flüchtlinge nicht gerecht werde und zudem eine Kürzung der Sozialhilfe - falls notwendig - auch schon gestützt auf kantonales Recht möglich sei.

SP: Die Sozialhilfe soll bei schlechter Integration nicht gekürzt werden.