Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 63Fedlex · Ergebnisbericht

KdK, SZ, ZG, LU, OW, NW, VS, GL, NE, SH, GR, VD, UR, KID, SSV, Stadt Zürich: Abs. 3: Der Begriff "erfolgreiche Teilnahme" sei zu ersetzen durch "Nachweis einer regelmässigen Teilnahme", weil dies besser gemessen werden könne.

Art. 7: Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Tätigkeit mit öffentlichem Charakter ausüben, wie religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur, kann eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie:

a. Kenntnisse einer Landessprache auf dem Sprachniveau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates28 aufweisen;

b. über die nötigen Fähigkeiten verfügen, um ihre spezifische Tätigkeit auszuüben und dabei den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern Kenntnisse nach Artikel 5 Absatz 3 vermitteln.

2 Ausnahmsweise kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sich die betroffenen Personen in einer Integrationsvereinbarung nach Artikel 5 verpflichten, das Sprachniveau B1 bis zur Verlängerung der Bewilligung zu erreichen.

3 Sie sind zudem verpflichtet, bei Bedarf zwischen der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung sowie den schweizerischen Behörden zu vermitteln.

4 Die Bewilligung wird verweigert oder nicht verlängert, wenn ein Widerrufsgrund nach Artikel 62 AuG in Verbindung mit Artikel 79 der Verordnung vom ...29 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorliegt.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, FR, VS, NE, GL, ZG, SG, TG, SZ, UR, NW, OW, LU,

Parteien: GPS, CSP CH

Interessierte Kreise: KID, Stadt Zürich, Caritas Bern, SODK

KdK, NE, ZG, NW, OW, LU, SZ, UR, KID: Im Einleitungssatz seien die "Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter" zu präzisieren. In Abs. 1 Bst. b sei die Formulierung "und dabei den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern Kenntnisse nach Artikel 5 Absatz 3 vermitteln" ersatzlos zu streichen.

Art. 7 Abs. 2 VIntA:

NE, KID, SSV und Stadt Zürich schlagen vor, Abs. 2 nicht als Ausnahme, sondern als Alternative zu formulieren, weil die Anforderungen sonst zu hoch gesteckt wären. Gemäss KID sollten mündliche Kenntnisse einer Landessprache ausreichen.

Art. 7 Abs. 3 VIntA:

Mit wenigen Ausnahmen (AG, AI, BS, GR, VD, SH, BL, SO, CVP, SP, SVP, EKA, HEKS) möchten alle Vernehmlasser die in Abs. 3 enthaltene Vermittlungspflicht streichen, weil die gesetzliche Grundlage dazu fehle. Die EKA schlägt in Abs. 3 eine Ergänzung vor: "... Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vermitteln."

Die GPS schlägt für Abs. 3 folgende Formulierung vor: "Bei Bedarf können sie ersucht werden, eine Vermittlerrolle zwischen der ausländischen Bevölkerung und den schweizerischen Behörden zu spielen".

Art. 8: Koordination und Informationsaustausch

1 Das BFM koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Integration. Die zuständigen

Bundesbehörden ziehen das BFM bei der Planung von integrationsrelevanten Massnahmen bei.

2 Das BFM schliesst beim Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen die Gemeinden

in geeigneter Weise ein.

28 Abrufbar unter: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html

29 SR ....