Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 64Fedlex · Ergebnisbericht

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, AG, AI, NW, OW, LU, SZ, UR, ZG, BS, BL, GR, VD, SH, SO, ZH

Interessierte Kreise: SGB, sek

KdK, NW, OW, LU, SZ, UR, ZH: An Stelle der Koordination des BFM sei in Abs. 1 eine verpflichtende Zusammenarbeit mit den Kantonen vorzusehen. Abs. 2 sei zu ergänzen mit "das BFM und die Kantone schliessen...."

SGB: Migrantinnen und Migranten sollen auf allen Ebenen vertreten sein, weshalb in diesem Artikel auch die Zusammenarbeit des Bundes mit Sozialpartnern und Gewerkschaften vorzusehen sei.

BS wünscht einen zusätzlichen Absatz 3, in dem festgehalten wird, dass das BFM ein Rahmenkonzept für Sprach- und Integrationskurse zur Verfügung stellt oder ein solches Konzept von Kantonen und Gemeinden nach klaren Richtlinien erstellen lässt.

VD: Das BFM soll direkten Kontakt zu den Gemeinden pflegen.

sek: regt an, eine Verpflichtung der Kantone aufzunehmen, allen Ausländerinnen und Ausländern Integrationsmassnahmen anzubieten. Der Bund soll für die Finanzierung und Koordination besorgt sein. Weiter soll eine pro-aktive Sensibilisierungspolitik betrieben werden.

Art. 9: Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen und innerkantonale Koordination

1 Das BFM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig in

der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch.

2 Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen informieren das BFM über:

a. die Verwendung der vom BFM ausgerichteten finanziellen Beiträge sowie über die ergriffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit;

b. die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen;

c. die Zusammenarbeit der im Kanton mit Integrationsbelangen befassten Behörden und Organisationen (z.B. Migrationsbehörden, Organisationen der Arbeitswelt,

Integrationsstelle, Berufbildungsinstitutionen, Sozialdienste);

d. die Beteiligung des Kantons an interkantonalen Konkordaten und Konferenzen,

welche die Integration der Ausländerinnen und Ausländer betreffen;

e. die kantonale Praxis hinsichtlich der Berücksichtigung der Integration bei

ausländerrechtlichen Entscheiden.

3 Die zuständigen kantonalen Stellen verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen

die innerkantonale Koordination sicher.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, AG, OW, NW, LU, SZ, UR, AR, ZG, VD, JU, NE

Parteien: GPS, CSP CH

Interessierte Kreise: KID, Caritas, Stadt Zürich, Caritas Bern, SGemeindeV

ZG: Abs. 1: Hier sollten die Kantone und nicht die kantonalen Ansprechstellen angesprochen werden, da es den Kantonen überlassen sein sollte, welche Stelle sie mit dieser Aufgabe betrauen.

GPS: Neuer Abs. 2: Alle Kantone richten eine Integrationsfachstelle ein, welche für die Koordination der Integrationsförderung, Beratung der Behörden und das Monitoring zuständig ist.

KdK, SZ, ZH, UR, LU, NW, OW, UR: Abs. 2 Bst. c - e und Abs. 3 seien zu streichen, da der Bund in keinem anderen Bereich eine derart umfassende Berichterstattung fordere.

CSP CH: Integrationsaufgaben und fremdenpolizeiliche Aufgaben sollen unbedingt getrennt werden.

BE: Diese Regelung sei ein unzulässiger Eingriff in die kantonalen Kompetenzen.