Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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AG, OW, ZG, VD, JU, NE, AR, KID, Caritas, Caritas Bern, Stadt Zürich: Hier bestehen einseitige und übertriebene Pflichten der Kantone, wohingegen die Informationspflicht des Bundes gegenüber den Kantonen fälschlicherweise nicht näher präzisiert sei.
SGemeindeV: Es seien im ganzen Artikel die kommunalen Ansprechstellen zu ergänzen.
Art. 10: Information
1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über die Rechtsordnung und die Folgen bei Nichtbeachtung, über die grundlegenden Normen und Regeln, die im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beachten sind, sowie über die Bedeutung von Sprachkenntnissen, Ausbildung und Arbeit.
2 Sie informieren die Öffentlichkeit über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer und die Ziele der Integration.
3 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf bestehende integrationsför-
dernde Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hin.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die im Rahmen einer Integrationsvereinbarung zum Besuch eines
Sprach- oder Integrationskurses verpflichtet sind, werden durch die zuständigen Behörden auf geeignete Kursangebote aufmerksam gemacht.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: KdK, SG, OW, GL, AI, AR, ZG, GR, SZ, TG, UR, SH, JU, FR, BS, NW, LU, AG Parteien: GPS, CVP, SP
Interessierte Kreise: KID, VKM, SSV, Stadt Zürich, EKA, Caritas, SFH, SGemeindeV, Caritas Bern
BS: Abs. 1 sei zu ergänzen: "ab dem ersten Tag und regelmässig", da eine frühzeitige und regelmässige Information die beste Wirkung zeige.
Caritas, Caritas Bern, SFH, EKA, CVP: Abs. 2 sei wegen der Gegenseitigkeit des Integrationsprozesses zu ergänzen mit dem Hinweis auf die notwendige Offenheit der Aufnahmegesellschaft.
SP: Ergänzungsvorschlag: Bund, Kantone und Gemeinden initiieren zusammen mit privaten Organisationen und Institutionen Kampagnen und Projekte zur Annäherung der ausländischen Bevölkerung und der Aufnahmegesellschaft.
Stadt Zürich, SSV, SGemeindeV: Der Informationsgehalt in diesem Artikel sei zu umfassend.
KdK, SG, AG, OW, NW, LU, GL, ZG, SZ, UR, SH, KID, SGemeindeV: Die Inhalte des Informationsauftrages des Bundes seien näher zu definieren und die finanziellen Zuständigkeiten seien zu klären.
GR, FR, KID, SGemeindeV: Der Bund solle die Informationen aufbereiten und den Kantonen zur Verfügung stellen.
GPS: Bund, Kantone und Gemeinden müssen Massnahmen vorsehen, welche die chancengleiche Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ermöglichen.
AI, AR, TG, JU, GR, VKM: Die Zuweisung dieser Aufgaben an kantonale und kommunale Behörden sei nicht statthaft.
Art. 11: Finanzielle Beiträge
Gestützt auf das AuG und das AsylG werden vom BFM folgende finanzielle Beiträge ausgerichtet:
a. finanzielle Beiträge nach Artikel 55 AuG im Rahmen der bewilligten Kredite;
b. Integrationsbeiträge für vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 87 AuG und für Flüchtlinge nach Artikel 88 und 91 AsylG;
c. weitere Integrationsbeiträge nach Artikel 91 Absatz 4 AsylG zur sozialen und
beruflichen Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen im Rahmen von Projekten und Modellvorhaben von nationaler Bedeutung.