Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: FR, GR
Parteien: SVP
Interessierte Kreise: SFH, Caritas Bern
SVP: Bst. b: Es seien keine Gelder für die Integration von vorläufig Aufgenommen auszurichten.
FR, SFH, Caritas Bern: Bst. c: Der Begriff "von nationaler Bedeutung" sei zu streichen, da es sich dabei um ein nicht klar definierbares Kriterium handle.
GR: Für die beiden unterschiedlichen Beitragskategorien (gemäss AuG und AsylG) sollten separate Kapitel geschaffen werden.
Art. 13 : Ausrichtung der finanziellen Beiträge
1
Finanzielle Beiträge nach Artikel 55 AuG können im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet werden, um Projekte, Programme und Modellvorhaben (Art. 14 Abs. 1 Bst. d) zu fördern. Sie werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.
2
Programme umfassen verschiedene Projekte der zuständigen kantonalen Stellen, die unter Berücksichtigung der Förderungsbereiche nach Artikel 14 zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer beitragen.
3
Die finanziellen Beiträge für Programme werden in der Regel mit den Kantonen in Leistungsverträgen festgelegt. Diese beinhalten namentlich Ausrichtung und Zielsetzung des Programms sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: KdK, SG, AG, OW, NW, LU, VS, GL, AI, NE, BS, ZH, GR, JU
Parteien: CSP CH
Interessierte Kreise: KID, Caritas, SGemeindeV, Caritas Bern
KdK, SG, AG, OW, NW, LU, SZ, GL, NE, BS, KID, Caritas: Der Begriff "Leistungsverträge" in Abs. 3 sei verwirrend und durch "Programmvereinbarungen" zu ersetzen.
ZH: Abs. 1 sei nicht als "Kann"- Bestimmung zu formulieren. Die Kantone seien zu verpflichten, das Angebot an subventionierten Sprachkursen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Der Bund solle einen angemessenen Beitrag dazu leisten.
KdK: Es sei Sache der Kantone, bei Bedarf Dritte zu bestimmen und einzubinden. Für die Umsetzung dieses Artikels sei eine Übergangsfrist vorzusehen; Die Beträge nach Art. 55 AuG seien zwingend auszurichten (keine Kann-Bestimmung).
KdK, AG, NW, LU, OW, SZ, JU, SG, GL: Der administrative Aufwand sei auf das Notwendigste zu beschränken.
Caritas Bern schlägt vor, Abs. 3 offener zu formulieren, sodass auch von den Kantonen beauftragte Dritte Leistungsverträge abschliessen können.
KdK, NE, JU, CSP CH, KID: Der Integrationskredit sei zu erhöhen, weil durch das Management der Programme ein grosser Mehraufwand bei den Kantonen entsteht.
AG, NE, OW, KID: Die Finanzierung von Einzelprojekten sollte nicht mehr vorgesehen sein, weil die Mittel über Programmvereinbarungen wesentlich effizienter eingesetzt werden könnten (Flexibilität).
GR: Es sei zu klären, welche Einzelprojekte beim BFM einzureichen sind und welche nicht. In Abs. 2 "zuständigen kantonalen Stellen" streichen, da dies auch andere Stellen sein könnten.
SGemeindeV: Auch mit kommunalen oder regionalen Stellen sollen Programmvereinbarungen abgeschlossen werden können.