Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Art. 14: Förderungsbereiche

1 Finanzielle Beiträge können insbesondere gewährt werden, um:

a. die Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnisse einer Landessprache zu fördern;

b. die soziale Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu fördern;

c. den chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den regulären Strukturen, insbesondere zu Schule, Berufsbildung,

Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen sicherzustellen;

d. Modellvorhaben zu unterstützen, die namentlich dazu dienen, Innovationen von nationaler Bedeutung zu fördern und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsbelange zuständigen Stellen gewährleisten.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Förderungsbereiche festlegen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, AG, OW, NW, LU, SG, ZG, NE, BS, SZ, UR, FR

Parteien: SP

Interessierte Kreise: SSV, Stadt Zürich, Caritas Bern

SSV, Stadt Zürich: Der Erfahrungsaustausch und die Modellvorhaben seien in Abs. 1 Bst. d zu entkoppeln, damit der Erfahrungsaustausch nicht auf die für Integrationsbelange "zuständigen Stellen" eingegrenzt werde.

BS: Abs. 1 Bst. d sei zu ergänzen: "insbesondere Vorhaben mit präventivem Charakter".

Caritas Bern: Abs. 1 Bst. d sei zu ergänzen mit: "Projekte von regionaler oder nationaler Bedeutung."

SP: Abs. 1 sei zu ergänzen mit Bst. e: Förderung des Empfangs und der Betreuung der Ausländer durch die einheimische Bevölkerung.

FR: Abs. 1 sei zu ergänzen mit Bst. e, "Beiträge an die Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft".

KdK, OW, NW, SZ, ZG, LU, UR: In Abs. 2 sollten die Kantone ein Mitspracherecht erhalten.

AG, OW, NE, KID: Die Kantone und die Gemeinden seien in Abs. 2 einzubeziehen.

Art. 15: Schwerpunktprogramm

1 Das Departement erlässt auf Antrag des BFM ein Schwerpunktprogramm. Dieses wird vom BFM unter Mitwirkung der Kommission erstellt.

2 Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, werden die Gesuche aufgrund des Schwerpunktprogramms beurteilt.

3 Das Schwerpunktprogramm legt fest, welche Gesuche bei der Kommission eingereicht und geprüft werden; dies betrifft namentlich Projekte von nationaler Bedeutung, welche in der Regel von nichtstaatlichen Organisationen beantragt und durchgeführt werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: KdK, SG, OW, NW, SZ, LU, UR, NE, AR, GL, AI, FR, JU, TG, ZG, AG

Parteien: CSP

Interessierte Kreise: KID, Caritas Bern

KdK, GL, AI, ZG, TG, UR, JU, FR: Es sei ein kantonales Mitwirkungsrecht bei der Ausarbeitung des Schwerpunkteprogramms vorzusehen, dies trage zur Kohärenz der gemeinsamen Integrationsförderung bei. SG, OW, NE, AR und KID wünschen zusätzlich ein kommunales Mitwirkungsrecht.

KdK, OW, NW, SZ, LU, UR: Es sei zu klären, ob sich das Schwerpunkteprogramm auch auf die Programmvereinbarungen bezieht.

KdK, OW, NW, SZ, LU, AG, SG, NE, ZG, TG, UR, JU, KID: Abs. 2 und 3 seien zu streichen (siehe Bemerkungen bei Art. 16 und 17).