Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Absatz 2: Der Betrag von 3’500 Franken pro vorläufig aufgenommene Person soll namentlich für die Integration von denjenigen Personen verwendet werden, welche am 31. Dezember 2007 vorläufig aufgenommen sind. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kantone für diese Personen keine Integrationspauschale erhalten werden. Da es sich aber um Personen handelt, die zum Teil schon seit längerer Zeit in der Schweiz leben, rechtfertigt es sich, eine reduzierte Pauschale zu bezahlen. Mit diesen Bundesbeiträgen soll die berufliche Integration dieser Personen erleichtert und die Verlagerung der Sozialhilfekosten für die Altfälle auf die Kantone etwas abgefedert werden.
Absatz 3: Diese Bestimmung ist nötig, da die Höhe der Teuerung des Jahres 2007 im Zeitpunkt, in welchem die Verordnungsänderungen vom Bundesrat verabschiedet werden, noch nicht bekannt sein wird bzw. diese Verordnung im Zeitpunkt, in welchem die Anpassung für das Jahr 2008 erfolgen sollte, noch nicht in Kraft ist.
Absatz 4: Der Ausschluss der Personen mit einem negativen rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid aus der Sozialhilfe und der Übergang der vorläufig Aufgenommenen, die seit 7 Jahren in der Schweiz sind, in die finanzielle Zuständigkeit der Kantone führen dazu, dass sich der Bestand der Personen des Asylbereichs (Asylsuchende mit hängigem Verfahren und vorläufig Aufgenommene) im Jahr 2008 stark verringern wird. Aus diesem Grund wird die Anpassung des Faktors der Familienstruktur sowie die Festsetzung des Anteils der Krankenversicherungsprämie, der Mindestfranchise und der Selbstbehalte gestützt auf die Bestandeszahlen vom 31. Januar 2008 erfolgen.
Übergangsbestimmungen zur Sonderabgabe
Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die nach Artikel 9 Absatz 3 a AsylV 2 rückerstattungspflichtigen Kosten, die nach einer rechtskräftig verfügten Zwischenabrechnung nicht durch den Saldo des Sicherheitskontos gedeckt werden konnten (Negativsaldo), soweit möglich mit dem sich auf dem Sicherheitskonto befindenden Saldo gedeckt werden sollen, auch wenn diese Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe übersteigen. Dies bedarf keiner expliziten Regelung in der Verordnung, da sich dies aus der Übergangsbestimmung des Gesetzes ergibt, wonach für die Abwicklung derjenigen Fällen, in denen die Zwischen- bzw. Schlussabrechnungsgründe noch vor Einführung der Sonderabgabe entstanden sind, die Saldierung nach bisherigen Recht erfolgt (Absatz 2 Übergangsbestimmung rev. AsylG und Absatz 2 Übergangsbestimmungen rev. Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20).
Absatz 5: hält fest, dass denjenigen Personen, die sonderabgabepflichtig werden und die bereits der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht unterstanden, die Sicherheitsleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf deren Entgelt der Sicherheitsleistungsabzug nach Artikel 11 Absatz 1 a AsylV 2 vorgenommen werden musste. Eine allfällig vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit wird nicht berücksichtigt (bspw. Saisonniers, Studierende). Unbeachtlich bleibt, wie lange die Erwerbstätigkeit bis zur Einführung der Sonderabgabe tatsächlich gedauert hat. Wurde jedoch einzig die Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt, die Arbeit aber nicht aufgenommen, so erfolgt keine Anrechnung an die Dauer der Sonderabgabepflicht.
Absatz 6: hält fest, dass die bereits aufgrund einer Zwischenabrechung des Sicherheitskontos geleisteten Rückerstattungen an die Sonderabgabepflicht der einzelnen pflichtigen Person angerechnet werden. Der Begriff "voll" bedeutet hierbei, dass ein vom Bund vereinnahmter Betrag ohne Abzug und "eins-zu-eins" an den zu leistenden Maximalbetrag der Sonderabgabe angerechnet wird. Vereinnahmte Beträge werden primär zu Gunsten des Inhabers des Kontos berücksichtigt, von dem der Betrag stammt. Übersteigen die vereinnahmten
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