Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Rückerstattungen den individuellen Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15’000 Franken, so wird dieser übersteigende Teilbetrag an die Sonderabgabepflicht eines allfälligen Ehegatten angerechnet, der von der Zwischenabrechnung auch betroffen war. Eine solche Anrechnung kann jedoch nur vorgenommen werden, falls dieser Ehegatte auch den Übergangsbestimmungen der Sonderabgabe untersteht, das heisst, falls auch er bisher sirückpflichtig war und neu sonderabgabepflichtig ist. Vom Bund nach altem Recht vereinnahmte Rückerstattungen werden keinesfalls ausbezahlt, auch wenn keine Anrechung an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten vorgenommen werden kann, weil entweder der Ehegatte von den Übergangsbestimmungen nicht betroffen ist oder die Zwischenabrechnung keinen Ehegatten betrifft.
Absatz 7: Die sich im Moment des Wechsel zur Sonderabgabe auf dem Sicherheitskonto befindenden Gelder (Sicherheitsleistungen) werden vom Bund entweder als Sonderabgabe vereinnahmt oder der Kontoinhaberin / dem Kontoinhaber ausbezahlt. Der Bund vereinnahmt diese Sicherheitsleistungen - unter Anrechung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 - bis maximal zum Betrag von 15’000 Franken und rechnet sie an die Sonderabgabepflicht der Kontoinhaber / des Kontoinhabers an. Ist diese Person verheiratet und untersteht der Ehegatte ebenfalls diesen Übergangsbestimmungen, so werden die Sicherheitsleistungen die den Maximalbetrag überschreiten an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird ausbezahlt.
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