Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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2.3. Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3)
Artikel 1 Bearbeiten von Personendaten
Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 können aufgehoben werden, da das Informationssystem für Reisepapiere neu in Artikel 111 AuG geregelt ist.
Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 6 müssen an das neue Finanzierungssystem zwischen Bund und Kantonen angepasst werden. Die Abgeltung der Aufwendungen der Kantone erfolgt nicht mehr gestützt auf Abrechnungen der Kantone, sondern gestützt auf die im elektronischen Datenverwaltungssystem des BFM erfassten Personenbestände. Die quartalsweisen Auszahlungen der Pauschalen an die Kantone werden mit der Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) berechnet. Betreffend Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Staatenlose werden im Finasi die Personalien gespeichert.
Artikel 4 (neu) Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
Der geltende Artikel 4 wird durch die vorliegende Bestimmung vollständig ersetzt, weil der neue Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe c AsylG die zur Identifikation erforderlichen Daten bereits ausdrücklich erwähnt. Auch die Art der Übermittlung der Daten wurde gestrichen, da diese keine Rolle spielt, solange die Datensicherheit gewährleistet ist (siehe Art. 12 AsylV 3).
Gestützt auf Artikel 98a AsylG übermittelt das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht neu den zuständigen Behörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, welche dringend verdächtigt werden, ein Verbrechen gegen das Völkerrecht begangen zu haben. Darunter sind diejenigen Verbrechen zu verstehen, die unter Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe a des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) fallen (z.B. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbrechen gegen das gemeine Recht ausserhalb des Gastlandes (Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe b FK). Hingegen fallen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen (Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c FK) ebenfalls unter diese Bestimmung. Der Transparenz halber soll dies in Artikel 4 AsylV 3 verdeutlicht werden.
Artikel 5 (neu) Biometrische Daten
Die bisherige Regelung in Artikel 5 AsylV 3 ("Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken") wird aus systematischen Gründen neu in Artikel 5a AsylV 3 geregelt. Artikel 5 AsylV 3 regelt neu, welche biometrischen Daten von den zuständigen Behörden erhoben werden können. Entsprechend wurde der Titel von Artikel 5 AsylV 3 angepasst.
Zu Absatz 1:
Nach Artikel 98b AsylG besteht neu die Möglichkeit zur Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen neben der Erhebung von Fingerabdrücken und Fotos weitere biometrische Daten zu bearbeiten. Die Aufzählung in Absatz 1 beschränkt sich auf Fingerabdrücke und Fotografien, da dies gemäss dem heutigen Stand die einzigen biometrischen Daten sind, die erhoben und gespeichert werden können. Sobald es die technischen Entwicklungen erlauben, kann der Bundesrat die Bearbeitung weiterer biometrischer Daten vorsehen. Damit müsste die vorliegende Verordnung wiederum angepasst werden.
Zu Absatz 2:
Biometrische Daten werden im AFIS-System gespeichert, welches keine Angaben zur Person der Betroffenen enthält. In Bezug auf die Fingerabdruckdaten werden im ZEMIS lediglich
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