Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

die Prozesskontrollnummer [PCN], Ort und Datum der Fingerabdruckabnahme registriert. Die Fotografien hingegen werden eingescannt und im eDossier (Subsystem von ZEMIS) abgelegt.

Die mit dem Vollzug des AsylG betrauten Behörden können mittels ZEMIS-System auf die biometrischen Daten (Fingerabdruckdaten und Fotografien) zugreifen. Der Umfang der Zugriffe ist in der ZEMIS-Verordnung geregelt.

Artikel 5a (neu) Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten

Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 5 AsylV 3. Aufgrund der im neuen Artikel 5 enthaltenen Aufzählung biometrischer Daten werden lediglich die Begriffe "Fingerabdruckbogen" und "Fotografien" angepasst und durch "biometrische Daten" ersetzt.

Zu Absatz 1:

Dieser Absatz entspricht sinngemäss der heutigen Regelung in Artikel 5 Absatz 1 AsylV 3.

Zu Absatz 2:

Der bisherige Absatz 2 von Artikel 5 AsylV 3 wird neu in Artikel 5a Absätze 3 und 4 geregelt. Artikel 5a Absatz 2 AsylV 3 sieht vor, dass von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren nur dann biometrische Daten erhoben werden, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf die Identität einer Person zulassen. Bereits heute werden Fingerabdrücke genommen, wenn dies zur Identifikation des Kindes dient (insb. zur Abklärung von familiären Beziehungen). Aus Transparenzgründen wird dies neu explizit in der Verordnung erwähnt.

Zu den Absätzen 3 und 4:

Aus systematischen Gründen wird der bisherige Absatz 2 von Artikel 5 AsylV 3 neu in zwei Absätze gegliedert.

In Absatz 3 werden zusätzlich die "Gesuche an den Flughäfen" aufgenommen, da auch dort biometrische Daten zur Identifikation von Personen erhoben werden müssen (siehe Art. 22 AsylG). Der ursprünglich in Artikel 5 Absatz 2 enthaltene Begriff "nach den Anweisungen des Bundesamtes" wird gestrichen, weil er überflüssig ist.

Absatz 4 ist inhaltlich nicht neu, doch wird das Bearbeiten von Fingerabdrücken von Personen, welche sich in Haft befinden und von da aus ein Asylgesuch gestellt haben, präzisiert. Von einer inhaftierten asylsuchenden Person hat die Polizei bereits Fingerabdrücke erhoben. Diese Fingerabdrücke werden für das Asylverfahren durch das Bundesamt mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer (PCN) versehen und vom Fedpol separat als Asylbogen registriert.

Zu Absatz 5:

Das Bundesamt kann an den Empfangsstellen und Flughäfen Dritte mit der Erhebung und Auswertung biometrischer Daten beauftragen. Bereits heute werden an diesen Orten Fingerabdrücke und Fotos auf Anweisung des Bundesamtes durch Dritte erhoben. Die Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit sind in einem Vertrag zwischen dem Bundesamt und den Dritten geregelt.

Zu den Absätzen 6 und 7:

Diese Absätze entsprechen materiell unverändert den bisherigen Absätzen 4 und 5 in Artikel 5 AsylV 3.

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