Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
1.3 Grundzüge der Konvention
1.3.1 Zweck
Die Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes bezweckt die Förderung und Pflege von traditionellen kulturellen Ausdruckweisen, Praktiken und Fachkenntnissen in ihrer kreativen Vielfalt. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, auf nationaler Ebene die notwendigen Massnahmen zur Sicherung der Lebensfähigkeit ihres immateriellen Kulturerbes zu treffen, und lädt sie dazu ein, in Hinblick auf dieses Ziel auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.
Die von der Konvention vorgesehenen Massnahmen zur Bewahrung umfassen Identifizierung, Dokumentation, Erforschung, Erhaltung, Schutz, Förderung, Aufwertung, Weitergabe sowie Neubelebung der verschiedenen Aspekte des immateriellen Kulturerbes. Ziel ist neben der reinen Bewahrung auch die Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes. Zur Umsetzung der Massnahmen sollen deshalb die zuständigen Stellen – dies wird in der Konvention an mehreren Stellen betont – mit den Trägern des immateriellen Kulturerbes eng zusammenarbeiten.
Die wichtigsten Instrumente der Konvention sind
• die Schaffung einer “Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit” und
dazu einer „Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes”, welche die besonders bedrohten und schutzbedürftigen Bestandteile des Erbes benennt; und
• die Errichtung eines „Fonds für das immaterielle Kulturerbe“, alimentiert durch Beiträge der
Vertragsstaaten und anderer Quellen, zur Finanzierung von technischer und finanzieller Unterstützung an die Vertragsstaaten für die Umsetzung ihrer Verpflichtungen.
1.3.2 Rechtsnatur
Die Adressaten der Konvention sind die Vertragsstaaten. Die Konvention enthält keine einklagbaren Rechte des Einzelnen, so auch nicht auf Förderung von Seiten von Trägern des immateriellen Kulturerbes. In ihrem programmatischen Charakter ist die Konvention nicht unmittelbar anwendbar (non self-executing). Ihre Ziele – Bewahrung und Förderung des immateriellen Kulturerbes durch geeignete Institutionen und unter Einschluss seiner Träger – bedürfen der Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene.
Die aus der Konvention abzuleitenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten sind allgemeiner und spezifischer Art:
• In allgemeiner Weise verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten dazu, die zur Bewahrung
des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die aus dieser zentralen Aufgabe abzuleitenden allgemeinen Verpflichtungen gelten im Rahmen der Möglichkeiten und der einem Staat zur Verfügung stehenden Mittel oder im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung. Allgemeine Verpflichtungen in diesem Sinn enthalten namentlich die Artikel 13 (Massnahmen zur Bewahrung), Artikel 14 (Bildung und Erziehung, Sensibilisierung und Stärkung professioneller Kapazitäten), Artikel 15 (Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und Individuen). Diese Bestimmungen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter und sind daher entsprechen offen formuliert (“unternimmt Anstrengungen”, “bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel”, “bemüht sich”).
• Die spezifischen Verpflichtungen haben rechtsverbindlichen Charakter: Es sind dies nament-
lich die Artikel 11 und 12 (Inventarisierung des im Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes), Artikel 26 (Beitrag an den Fonds für das immaterielle Kulturerbe), Artikel 29 (Berichterstattung über die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über übrige Massnahmen zur Umsetzung der Konvention).