Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht

und kulturvermittelnden Institutionen (Körperschaften und Stiftungen) garantiert, die mit staatlichen Beiträgen in relativer Autonomie kulturelle Projekte durchführen. Neben der Praxis der Kulturschaffenden leisten auch wissenschaftliche Forschung und Archive einen Beitrag zur Wahrung des immateriellen Kulturerbes. In der Schweiz führt der Verein Memoriav (Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz) in Zusammenarbeit mit interessierten und spezialisierten Institutionen Projekte zur Erhaltung und zum Zugänglichmachen von audiovisuellem Kulturgut im Bereich der Volkskultur durch. Neuerdings bestehen auch Bildungsangebote im Bereich des immateriellen Kulturerbes, so beispielsweise mit dem jüngst eingerichteten Nachdiplomkurs Schweizer Volksmusik an der Musikhochschule Luzern. Unter Berücksichtigung des Spielraums, den die Konvention den Vertragsstaaten für die Umsetzung gewährt, erfüllt die Schweiz die Verpflichtungen der Konvention zur Förderung des immateriellen Kulturerbes in einem grossen Masse bereits (siehe hierzu auch Kap. 1.6.2).

Das immaterielle Kulturerbe ist eng mit dem materiellen Kulturerbe verbunden: Häufig lässt

sich ein Kulturerbe nur im Zusammenhang von materiellen und immateriellen Aspekten sinnvoll bewahren. Dies zeigt sich etwa in gegenwärtigen Ausstellungsformen von Museen. Durch die heutigen Möglichkeiten multimedialer Vermittlung sowie durch Workshops und Live-Darbietungen präsentieren Museen ihre materiellen Bestände häufig im Zusammenhang mit immateriellen Aspekten, mit denen die einzelnen Ausstellungsobjekte in ihrem ursprünglichen Kontext verbunden waren. Kulturgeschichtliche Museen wie das Schweizerische Freilichtmuseum für ländliche Kultur (Ballenberg) wählen vermehrt einen ganzheitlichen, immaterielle Aspekte einschliessenden Ansatz zur Kulturvermittlung.

1.6 Umsetzung der Konventionsverpflichtungen in der Schweiz

1.6.1 Zuständigkeit

Die Umsetzung der Konvention obliegt in Anbetracht der verfassungsmässigen Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich Kultur sowohl den Kantonen als auch dem Bund. Gemäss Artikel 69 der Bundesverfassung18 verfügen die Kantone im Bereich der Kultur über eine allgemeine Zuständigkeit, die sich auf alle Formen der Kultur und der Kulturförderung erstreckt (Abs. 1). Der Bund ist lediglich für die Unterstützung von kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zuständig, und er kann Kunst und Musik fördern, insbesondere im Bereich der Ausbildung (Abs. 2). Die Konvention ändert nichts an der internen Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Kultur.

Die Konvention verpflichtet in allgemeiner Weise die Vertragsstaaten zur Bewahrung des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes durch geeignete Institutionen und unter Einbindung der Träger des Erbes (Art. 11 Bst. a). Diese zentrale Bewahrungsaufgabe, die sich gemäss Konventionstext aus einem ganzen Bündel von möglichen Schutz- und Fördermassnahmen zusammensetzt (vgl. Art. 13 und 14), betrifft gleichermassen Bund und Kantone. Insofern die primäre Verantwortung für die Kultur den Kantonen obliegt, liegt es in deren verfassungsmässigen Kompetenz zu bestimmen, wie und in welchem Umfang sie das kulturelle Erbe auf ihrem Gebiet schützen. Gemäss den Konventionsbestimmungen über bundesstaatliche Verfassungssysteme bringt der Bund diejenigen Bestimmungen, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Kantone fallen, den zuständigen Stellen der Kantone zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme (Art. 35 Bst. b).

18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).