Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht

des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen), von anderen internationaler Organisationen sowie von öffentlichrechtlich und privatrechtlich organisierten Institutionen und natürlichen Personen; den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen; den Mitteln, welche durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden; sonstigen Mitteln (Art. 25 Abs. 3, Art. 26-28).

Berichte

Die Vertragsstaaten legen dem Zwischenstaatlichen Komitee in der von ihm festgelegten Weise und Periodizität Berichte über die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über andere getroffene Massnahmen zur Umsetzung der Konvention vor (Art. 29). Die Berichte sollen aussagekräftige Informationen über die nationalen Inventarlisten enthalten (Art. 12 Abs. 2).

Auf der Grundlage dieser Berichte und seiner Tätigkeiten legt das Zwischenstaatliche Komitee der Vollversammlung an jeder Sitzung einen Bericht vor, der auch der Generalkonferenz der U-NESCO zur Kenntnis gebracht wird (Art. 30, vgl. Art. 8 Abs. 1).

Übergangsbestimmungen

Nach Inkrafttreten der Konvention erfolgen keine weiteren Ernennungen von „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“; bereits zu „Meisterwerken“ ernannte Elemente nimmt das Komitee in die „Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit“ auf, ohne dass damit aber auf die noch festzulegenden (Art. 16 Abs. 2) Kriterien für die Aufnahme in diese Liste vorgegriffenen wird (Art. 31).

Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen der Konvention umfassen die üblichen Schlussklauseln für multilaterale Abkommen: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO (Art. 32), Beitritt durch andere Staaten und Hoheitsgebiete (Art. 33), Inkrafttreten der Konvention (Art. 34), Sonderbestimmungen für bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme (Art. 35), Kündigung der Konvention durch die Vertragsstaaten (Art. 36), Aufgaben des Generaldirektors der UNESCO als Verwahrer der Konvention (Art. 37), Änderungen der Konvention (Art. 38), Festlegung der verbindlichen Wortlaute der Konvention (Art. 39), und Registrierung der Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen (Art. 40).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Ratifikation der Konvention sollte geringe finanzielle Auswirkungen auf den Bund haben. Diese ergeben sich einerseits aus der Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Beitrag an den UNESCO-Fonds für das immaterielle Kulturerbe zu entrichten, der ein Prozent des Beitrags zum ordentlichen Haushalt der UNESCO nicht übersteigen soll (Art. 26 Abs. 1). Im Jahr 2005 leistete die Schweiz einen Beitrag von CHF 4’782'503 zum ordentlichen Haushalt der UNESCO, der statutarische Zweijahres-Beitrag an den Fonds für das immaterielle Kulturerbe wird demnach im Bereich von CHF 50’000 liegen.