Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
1.5 Würdigung
1.5.1 Bedeutung der Konvention auf internationaler Ebene
Mit der UNESCO-Konvention von 2003 finden der Begriff und der Gegenstand des immateriellen Kulturerbes Eingang ins Völkerrecht. Die Verabschiedung der Konvention an der UNESCO-Generalkonferenz von 2003 ist das Resultat aus internationalen Bestrebungen von über drei Jahrzehnten zur Schaffung eines verbindlichen Rechtsinstruments zur Bewahrung von Volkskulturen. Schon während der Entstehungsphase ab 1999 zeigte sich, dass gewisse Staaten entsprechende nationale Regelungen besassen oder einzuführen planten und dass ein internationales Übereinkommen breit abgestützt sein würde. Dies bestätigte sich mit der raschen Ratifikation der Konvention durch viele Staaten. Zweieinhalb Jahre nach der Verabschiedung der Konvention und mit dem Beitritt des dreissigsten Staates trat das Übereinkommen am 20. April 2006 in Kraft. Ende November 2006 hatten bereits 68 Staaten aus allen Weltregionen die Konvention ratifiziert, darunter die westeuropäischen Staaten Belgien, Frankreich, Island, Luxemburg und Spanien.
Die Konvention stützt sich auf den erweiterten, materielle und immaterielle Aspekte einschliessenden Kulturbegriff der UNESCO, wie er 1982 auf der Zweiten Weltkonferenz über Kulturpolitik in Mexiko formuliert worden war: „Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen.“16 Die Konvention stellt somit eine auf die aktuelle Kulturauffassung gestützte Ergänzung dar zu den bisherigen internationalen Abkommen, die sich auf den Schutz beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter und Naturgüter in Kriegs- und Friedenszeiten beschränken (künstlerisches, architektonisches, archäologisches, Unterwasser- und Natur-Erbe). Sie verpflichtet die Staaten dazu, eine ganzheitliche Kulturerbe-Politik anzustreben.
Die Konvention geht davon aus, dass das immaterielle Kulturerbe für Gesellschaftsgruppen eine identitätsstiftende Funktion erfüllt, den gesellschaftliche Zusammenhalt und den interkulturellen Dialog fördert und zu nachhaltigen sozio-ökonomischen Entwicklungen beiträgt. Besondere Bedeutung kommt diesbezüglich dem immateriellen Kulturerbe in Entwicklungs- und Schwellenländern zu. Für den Erfolg von Entwicklungsprojekten in diesen Ländern ist ein sensibler Umgang mit angestammten kulturellen Praktiken häufig von entscheidender Bedeutung. Aus diesen Gründen werden in der internationalen und der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit kulturelle Aspekte, das immaterielle Kulturerbe und seine Träger zunehmend berücksichtigt.17
Auf internationaler Ebene bietet das Übereinkommen die Chance, das immaterielle Kulturerbe weltweit zu valorisieren, dessen Bedeutung ins allgemeine Bewusstsein zu bringen und zur Herausbildung eines kulturellen Fundaments beizutragen, das Solidarität und Toleranz sowie den Respekt für Unterschiede zwischen den Gesellschaften fördert. Mit einer Ratifikation der Konvention setzt die Schweiz ein Zeichen, bekräftigt auf internationaler Ebene ihr Engagement für den respektvollen Umgang zwischen den Kulturen und fördert die Tradierung der Schweizer Kultur.
16 Déclaration de Mexico sur les politique culturelles, verabschiedet in Mexiko an der Zweiten Weltkonferenz über Kulturpolitik der UNESCO, 26. Juli - 5. August 1982, Präambel und Abs. 23 (frz. Fassung: http://www.unesco.org/culture/laws/mexico/html_fr/page1.shtml).
17 Für die Schweiz vgl. die Broschüre der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, La culture n’est pas un luxe – coopération et développement: l’aspect culturel, September 2003.