Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht

Bst. d). Eine Reihe von internationalen Organisationen ist bereits im Bereich des „traditionellen Wissens“ tätig. Sie fördern Projekte, die traditionelles kulturelles, biologisches und medizinisches Wissen einschliessen, und erörtern Fragen eines immaterialgüterrechtlichen Schutzes dieses Wissens. Der Begriff des „traditionellen Wissens“ erscheint in verschiedenen internationalen Übereinkommen.14

Während der Ausarbeitung der Konvention wurde eine präzise, klar abgegrenzte und operationell anwendbare Definition des Anwendungsbereichs der Konvention gefordert – so auch von der Schweiz. Durchgesetzt hat sich jedoch eine offene und weite Definition. Diese vermag die globale Vielfalt des immateriellen Kulturerbes einzuschliessen und gewährt Spielraum für die Umsetzung auf nationaler Ebene. Zudem ist die Weite des Anwendungsbereichs mit dem Umfang der gewährten Rechte ins Verhältnis zu setzen. Da Gemeinschaften, Gruppen und Individuen aus der Konvention keinerlei Rechte auf Förderung ableiten können, hat die offene Definition des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene keine unmittelbare Auswirkung.

• Verhältnis zur Welterbe-Konvention von 1972: Der enge innere Zusammenhang zwischen

den Bereichen des materiellen und des immateriellen Kulturerbes ist unbestritten (vgl. Präambel, 4. Erwägungsgrund). Zur Vermeidung von Überschneidungen und Konflikten mit der Welterbe-Konvention von 1972 wurde jedoch von der Schweiz und weiteren Staaten gefordert, das materielle Kulturerbe aus dem Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen. Im verabschiedeten Konventionstext werden schliesslich materielle Objekte, Instrumente, Artefakte und kulturelle Räume von der Konvention nur insofern erfasst, als sie einen direktem Zusammenhang zum immateriellen Kulturerbe aufweisen (Art. 2 Abs. 1).15

• Inventare und Listen des immateriellen Kulturerbes: Verschiedene Länder, darunter auch

die Schweiz, haben die systematische Inventarisierung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene als ein dem immateriellen Kulturerbe nicht angemessenes Vorgehen kritisiert. Die Inventarisierung des immateriellen Kulturerbes wurde als staatliches Verwaltungsinstrument bezeichnet, dessen unverhältnismässig hohe Kosten letztendlich zu Lasten der Förderung der kulturellen Praxis gehen und letztlich zu einer Musealisierung dieser eigentlich dynamischen Ausdrucksformen führen könnte. Die Inventarisierung wurde dann aber als zentrales Element in die Konvention aufgenommen, weil sie die Voraussetzung für die Identifizierung des immateriellen Kulturerbes darstellt und so erst eine gezielte Bewahrung und Förderung einzelner Elemente des immateriellen Kulturerbes ermöglicht. Ausserdem bietet die Inventarisierung die Grundlage für die Auswahl von Elementen für die von der Konvention vorgesehene internationale „Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit“. Diese soll die öffentliche Anerkennung fördern und die Valorisierung des immateriellen Kulturerbes unterstützen.

14 Beispielsweise verabschiedete die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2001 ein Übereinkommen im Bereich der genetischen Pflanzenressourcen, das die wichtige Rolle des traditionellen Wissens von lokalen und indigenen Gesellschaften bei der Bewahrung und Nutzung solcher Ressourcen anerkennt (SR 0.910.6; hier Art. 9); im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung werden die Vertragsparteien zum Schutz des lokalen und traditionellen Wissens angehalten (SR 0.451.1; hier Art. 16 Bst. g); im Rahmen der Konvention über die biologische Vielfalt hat das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) Aktivitäten zur nachhaltigen Entwicklung von Wissen, Praktiken und Innovationen indigener Gesellschaften aufgenommen (SR 0.451.43; hier Art. 8 Bst. j).

15 Die Konvention hält ausserdem fest, dass der Konventionstext nicht dahingehend auszulegen ist, dass Status und Schutzniveau eines Gutes, welches mit einem Element des immateriellen Kulturerbes verbunden ist und unter die Welterbe-Konvention von 1972 fällt, geändert oder verringert wird (Art. 3 Bst. a).