Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
fenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen; (c) die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene; und (d) die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung in diesem Bereich.
Der Anwendungsbereich der Konvention wird in Artikel 2 anhand einer zweiteiligen Definition des immateriellen Kulturerbes umschrieben. Das immaterielle Kulturerbe umfasst nach dem ersten Teil (Art. 2 Abs. 1) Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume, die
• im Selbstverständnis ihrer Schöpfer, Träger und Nutzer (Gemeinschaften, Gruppen und gege-
benenfalls Individuen) als Bestandteil ihres Kulturerbes gelten;
• von einer Generation an die nächste weitergegeben werden;
• von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion
mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu zum Ausdruck und zur Anwendung gebracht werden; und
• den Gemeinschaften und Gruppen ein Gefühl von Identität und Kontinuität vermitteln.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass im Sinne der Konvention nur dasjenige immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung findet, das „mit den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte sowie mit der Forderung nach gegenseitiger Achtung zwischen den Gemeinschaften, Gruppen und Individuen und nach einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht“. Mit diesem Kompatibilitätskriterium sollen unmenschliche Praktiken, die mit dem Hinweis auf die Tradition rechtfertigt werden, beispielsweise Mädchenbeschneidungen, ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Welterbe-Konvention von 1972 bestimmt Artikel 3, Buchstabe a, dass der Konventionstext nicht dahingehend auszulegen ist, dass Status und Schutzniveau eines Gutes, welches mit einem Element des immateriellen Kulturerbes verbunden ist und unter die Welterbe-Konvention von 1972 fällt, geändert oder verringert wird.
Der zweite Teil der Definition ist ein nicht abgeschlossener Katalog von Manifestationen des immateriellen Kulturerbes (Art. 2 Abs. 2). Demnach ist das immaterielle Kulturerbe in folgenden Bereichen anzutreffen:
• mündlich überlieferte Traditionen und vokale Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache
als Träger des immateriellen Kulturerbes (Beispiele: Sagen, Märchen, gesungene Epen und Sprichwörter)
• darstellende Künste (Beispiele: musikalische oder theatralische Darbietungen, Maskentänze,
Marionettentheater, oder Aufführungen von Zirkusgruppen)
• gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste (Beispiele: jahreszeitliche Riten, Prozessionen
und Umzüge, Fasnachtsbräuche, traditionelle Lebensweisen)
• Kenntnisse und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum (Beispiele: medizina-
les oder landwirtschaftliches traditionelles Wissen, welches häufig für die nachhaltige Entwicklung von fundamentaler Bedeutung ist)
• Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken (Beispiele: die Verarbeitung von Holz, Er-
de, Metall, Leder, Glas, Papier, traditionelle Webtechniken oder Bauernmalerei, traditionelle Zubereitung von Speisen)
Der Begriff der Bewahrung (Art. 2 Ziff. 3) ist weit reichend und umfasst: Identifizierung, Dokumentation, Erforschung, Erhaltung, Schutz, Förderung, Aufwertung, Weitergabe und Neubelebung. Alle diese Massnahmen sollen die „Lebensfähigkeit“ des immateriellen Kulturerbes in seinem dynamischen und wandlungsfähigen Charakter sichern und eine Musealisierung von Einzelelementen verhindern. Die Konvention richtet sich somit auf die kontextuellen Bedingungen, unter denen das immaterielle Kulturerbe praktiziert, angewandt und nachhaltig tradiert werden kann. Entsprechend betreffen Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes verschiede-