Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
gänglichmachen von traditionellen kulturellen Ausdrucksweisen des immateriellen Kulturerbes in Inventarlisten und multimedialen Dokumentationen sind deshalb die bestehenden Regelungen der verwandten Schutzrechte zu beachten (Art. 13 Bst. d ii). Träger können als Ausführende die Dokumentation und deren Verbreitung verbieten und haben Schutzrechte an den Aufnahmen während fünfzig Jahren.25 Im derzeit in der Schweiz im Genehmigungsprozess befindlichen WI-PO Performances and Phonograms Treaty sowie im Revisionsentwurf des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes werden ausdrücklich Personen, die eine „Ausdrucksweise der Folklore“ darbieten, zu den ausübenden Künstlern gerechnet (Art. 2 Bst. a WPPT; Art. 33 Abs. 1 E-URG).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vertrags
Die Konvention besteht aus einer Präambel und vierzig Artikeln, die in neun Abschnitte aufgeteilt sind: 1. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-3), 2. Organe des Übereinkommens (Art. 4-10), 3. Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene (Art. 11-15), 4. Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene (Art. 16-18), 5. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung (Art. 19-24), 6. Fonds für das immaterielle Kulturerbe (Art. 25-28), 7. Berichte (Art. 29-30), 8. Übergangsbestimmung (Art. 31), 9. Schlussbestimmungen (Art. 32-40).
Präambel
In der Präambel wird in insgesamt 13 Erwägungsgründen die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und die Notwendigkeit seiner Bewahrung unterstrichen sowie die Konvention in ihrem juristischen Kontext situiert.
Anknüpfend an die Empfehlung der UNESCO zur Bewahrung traditioneller Kultur und Folklore von 1989, die Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001 und die Erklärung von Istanbul von 2002 wird das immaterielle Kulturerbe als „Triebfeder kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung“ gewürdigt (2. Erwägungsgrund). Gleichzeitig wird daran erinnert, „dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels, neben den Bedingungen, die sie für einen neuen Dialog zwischen Gemeinschaften schaffen, ebenfalls – und gleich wie die Phänomene von Intoleranz – grosse Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen.“ (4. Erwägungsgrund) Unter Bezug auf die erfolgreiche Tätigkeit der UNESCO zum Schutz des Kulturerbes wird deshalb gefordert, dass die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zum Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe bereichert und ergänzt werden sollen (7.-9. Erwägungsgrund). Bereits in der Präambel kommt auch der Leitgedanke der zentralen Rolle der Schöpfer, Träger und Nutzer des immateriellen Kulturerbes bei dessen Bewahrung zum Ausdruck (6. Erwägungsgrund).
Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen legen die Ziele und den Anwendungsbereich der Konvention fest. Ausserdem wird der zentrale Begriff der „Bewahrung“ umschrieben und das Verhältnis der Konvention zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten geregelt.
Die Ziele der Konvention sind in Artikel 1 aufgeführt. Diese sind (a) die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes; (b) die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe der betref-
25 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1); Art. 14 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen, SR 0.632.20).