Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
Weitere Auswirkungen erwachsen aus den übrigen spezifischen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, deren genaue Modalitäten vom Zwischenstaatlichen Komitee allerdings erst noch festzulegen sind:
a) eine oder mehrere Inventarliste des immateriellen Kulturerbes zu führen (Art. 11 und 12); und
b) über die zur Umsetzung der Konvention getroffenen Massnahmen sowie über die Inventarlis-
ten periodisch Bericht zu erstatten (Art. 12 Abs. 2 und Art. 29).
Die Erstellung und Führung der Inventarliste kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Auch eine Auslagerung dieser Aufgabe an eine private Trägerschaft ist denkbar: Wie unter Kapitel 1.6.3 erläutert, bestehen mit dem Ansatz von CIOFF bereits Vorarbeiten, mit deren Weiterentwicklung die Schweiz ihre diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllen würde. Es ist jedenfalls nicht gedacht, zu diesem Zweck eine neue Verwaltungsstelle zu schaffen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens soll abgeklärt werden, wie diese Aufgabe in geeigneter Weise erfüllt werden kann.
Die Umsetzung der allgemeinen Konventionsverpflichtung, erforderliche Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes zu treffen (Art. 12 Abs. 1), sollte keine weiteren Kostenfolgen haben. Allfällige Massnahmen in diesem Sinne sind im Rahmen der Prioritätensetzung in der Kulturförderung zu diskutieren und werden somit in die ordentliche Budget- und Finanzplanung einfliessen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Auf die Kantone und Gemeinden sollte die Konvention keine direkten finanziellen Auswirkungen haben. Da Kultur in die Zuständigkeit der Kantone fällt (Art. 69 Abs. 1 BV), liegt es an ihnen, den Umfang ihrer Bewahrungs- und Förderungsmassnahmen für das immaterielle Kulturerbe zu bestimmen. Kantone können diese allenfalls in den Leitlinien ihrer Kultur- und Bildungspolitik verankern oder ihnen durch Aufnahme in ihre Gesetzgebung zusätzliche Rechtswirkung geben. Gemäss den Bestimmungen der Konvention über bundesstaatliche Verfassungssysteme ist der Bund lediglich dazu verpflichtet, diejenigen Bestimmungen, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Kantone fallen, den zuständigen Stellen der Kantone zur Kenntnis zu bringen und ihnen ihre Annahme zu empfehlen (Art. 35 Bst. b).
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Eine Ratifikation und Umsetzung der Konvention durch die Schweiz hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die positiven Werte, die mit einer Valorisierung des immateriellen Kulturerbes im Bereich der Volkskultur geschaffen werden, könnten indes Kulturbetrieben und dem Tourismus-Sektor zugute kommen.
Die UNESCO hat durch ihr Branding („UNESCO Welterbe“) erfolgreich und kostengünstig Kulturstätten nach der Konvention von 1972 bekannt gemacht, deren touristische Attraktivität gefördert und damit zur Wirtschaftsentwicklung von Regionen beigetragen. Die Idee, ein Kulturerbe mit repräsentativem Charakter für die Menschheit, für eine Nationen und oder eine Bevölkerungsgruppe auf internationaler Ebene bekannt zu machen, wurde 1997 mit dem Programm „Proclamation des chefs-d’oeuvre du patrimoine oral et immatériel de l’humanité“ und mit der Schaffung der „Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit“ in der Konvention von 2003 auf das immaterielle Kulturerbe übertragen. Wie die Welterbe-Liste könnte auch die „Repräsentative Liste“ eine positive Wirkung in diesem Sinne entfalten.