Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
1 Grundzüge des Vertrags
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Zur Bedeutung des immateriellen Kulturerbes
Die internationale Anerkennung des immateriellen Kulturerbes geht auf das Bedürfnis der Gesellschaften nach kultureller Kontinuität und nach der Stärkung regionaler und nationaler Identitäten zurück. Durch den beschleunigten gesellschaftlichen Wandel, durch die globale Vernetzung der Kommunikation und des Handels sowie durch die damit einhergehenden Angleichungstendenzen, rückte die zentrale Bedeutung des immateriellen Kulturerbes bei der Sozialisierung von Kindern und Jugendlichen, der Kommunikation zwischen den Generationen, der Wertevermittlung und der Ausformung kultureller Selbstverständnisse ins Zentrum.
Seit den 1950er Jahren hat die Generalversammlung der UNESCO eine Reihe von internationalen Abkommen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes verabschiedet. Sukzessive wurden bewegliche und unbewegliche Kulturgüter und Naturlandschaften Gegenstand internationaler Schutzvereinbarungen. Die wichtigsten UNESCO-Konventionen, welche die Schweiz alle ratifiziert hat, zeigen das zunehmende Bedürfnis nach internationalen Regelungen im Bereich der Kulturerbe-Bewahrung: die Hager Konvention von 1954, die Kulturgütertransfer-Konvention von 1970 und die Welterbe-Konvention von 1972.1 Zusammen mit europäischen Abkommen (Granada-Konvention 1985, Valetta-Konvention 1992)2 tragen die genannten Regelungen mit ihren unterschiedlichen Zielsetzungen zum umfassenden Konzept einer Kulturerbe-Politik bei.
Mit der Welterbe-Konvention von 1972 wurde eine erfolgreiche internationale Kulturpolitik im Bereich der Kulturstätten, Kultur- und Naturlandschaften lanciert. In der UNESCO-Weltliste des Kultur- und Naturerbes figurieren gegenwärtig 830 Güter (Stand September 2006). Allerdings sind rund ein Fünftel davon auf die fünf kleineren westeuropäischen Staaten Italien, Spanien, Deutschland, Frankreich und Grossbritannien konzentriert, während Stätten in Staaten Afrikas und Ozeaniens deutlich unterrepräsentiert sind. Zum Teil liegt dies daran, dass in vielen Regionen dieser Kontinente das Kulturerbe primär als traditionelles Wissen und Fertigkeiten präsent ist und seinen Ausdruck in Musik und Tanz, Theater und Ritualen findet. Da dieses Kulturerbe von der Welterbe-Konvention von 1972 unberücksichtigt blieb, konnten viele Länder ihr bedeutendes immaterielles Kulturerbe nicht für die Welterbeliste nominieren.
Es waren Staaten des Südens, die bereits bei der Verabschiedung der Welterbe-Konvention von 1972 Bedürfnisse nach Schutzregelungen und Bewahrungsmassnahmen für das immaterielle Kulturerbe angemeldet haben.3 Doch auch Länder Osteuropas, insbesondere die Tschechische
1 Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (und Ausführungsbestimmungen sowie Protokolle von 1954 und 1999), abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954 (SR 0.520.3); Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, abgeschlossen in Paris am 14. November 1970 (SR 0.444.1); Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen in Paris am 23. November 1972 (SR 0.451.41). Mit einem weiteren, bisher noch nicht in Kraft getretenen und von der Schweiz nicht ratifizierten Übereinkommen zielte die UNESCO 2001 auf den Schutz des archäologischen Kulturgutes unter Wasser.
2 Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa, abgeschlossen in Granada am 3. Oktober 1985 (SR 0.440.4); Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (rev. Fassung), abgeschlossen in Valletta am 16. Januar 1992 (SR 0.440.5).
3 Im Anschluss an die Verabschiedung der Konvention von 1972 über das materielle Kulturerbe reichte Bolivien 1973 bei der UNESCO eine Anfrage zur Abklärung eines international verbindlichen Rechtsinstruments zum Schutz von Folklore ein, das dem Welturheberrechts-Abkommen von 1952 (SR 0.231.0) als Protokoll angefügt werden sollte.