Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht

3.4 Andere Auswirkungen: die Rolle der Zivilgesellschaft

Die Massnahmen, welche der Staat zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes zu ergreifen hat, sind nicht dahingehend auszulegen, dass den Trägern des Erbes Pflichten zur Tradierung auferlegt werden; die Konvention will die Tradierung fördern, aber nicht forcieren. Dennoch erfordert eine Umsetzung der Konvention eine Partizipation der Zivilgesellschaft und besonders der Träger des immateriellen Kulturerbes. Die Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes in der Schweiz werden vom Engagement der betroffenen Gemeinschaften, Gruppen und Individuen abhängen. Ein Recht auf Förderung können diese jedoch aus der Konvention nicht ableiten.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Genehmigungsverfahren

Gemäss Art. 166 Abs. 2 BV genehmigt die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge, mit Ausnahme von Verträgen, für deren Abschluss der Bundesrat auf Grund eines Gesetz oder eines völkerrechtlichen Vertrags zuständig ist. Im hier vorliegenden Bereich sieht weder ein Bundesgesetz noch ein Vertrag eine solche Delegation der Abschlusskompetenz vor. Die Konvention muss also dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden.

4.2 Verhältnis zu geplanten immaterialgüterrechtlichen Regelungen

Ein grosser Teil des globalen immateriellen Kulturerbes ist aus der Sicht des Immaterialgüterrechts als Gemeingut zu bestimmen. Dieses wird in einer zunehmend integrierten Weltgesellschaft vermehrt auch über die angestammten nationalen und regionalen Kulturgruppen hinaus genutzt. Viele Staaten und Interessengruppen haben sich jedoch gegen die globale Verfügbarkeit ihrer traditionellen kulturellen Ausdrucksweisen gewendet. Insbesondere Entwicklungsländer haben geltend gemacht, dass die orale Tradierungspraxis ihrer traditionellen kulturellen Ausdrucksweisen auch kreative Leistungen beinhaltet und eine fremde, nicht autorisierte Nutzung unter Umständen negative Auswirkungen auf die traditionelle Kulturvermittlung haben könnte. Sie fordern deshalb immaterialgüterrechtliche Eigentumsrechte an ihren traditionellen kulturellen Ausdrucksweisen.

Bei der WIPO prüft ein Zwischenstaatliches Komitee gegenwärtig Optionen zum Schutz genetischer Ressourcen, traditionellen Wissens und traditioneller kultureller Ausdrucksweisen. Bereits in den zahlreichen, seit den 1970er Jahren geführten Diskussionen bei UNESCO und WIPO (vgl. Kap. 1.1.2) hat es sich allerdings als schwierig erwiesen, eine Globallösung zu finden, welche die unterschiedlichen nationalen Schutzforderungen einschliessen könnte, dem immateriellen Kulturerbe angemessen ist und gleichzeitig praktikabel ist. Der Gegenstand des traditionellen Wissens ist kaum einzugrenzen, da es beim Vollzug einer solchen Regelung zu Konflikten zwischen den Konzeptionen von Tradition und Innovation kommen muss. Ferner ist die Bestimmung der anspruchsberechtigten Rechtssubjekte bei kollektiv vermittelten Traditionen problematisch.

Die Konvention bietet in ihrem umfassenden Ansatz zur Bewahrung, Förderung und Erforschung des immateriellen Kulturerbes eine flexible und kosteneffiziente Alternative zu weit reichenden Schutzregelungen betreffend traditionelles Wissen und traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen.