Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
1.3.3 Anwendungsbereich
Die Konvention findet Anwendung auf Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes. Im Sinne der Konvention sind unter „immateriellem Kulturerbe“ die Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.
1.4 Die Position der Schweiz
Der Bundesrat will die UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes zusammen mit der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifizieren, da die beiden Konventionen hinsichtlich ihrer Ziele komplementär sind. So ist einerseits das bewahrenswerte immaterielle Kulturerbe ein Spiegel der kulturellen Vielfalt, andererseits kann es kulturelle Vielfalt ohne die Ausdrucksweisen des immateriellen Kulturerbes nicht geben. Zudem hat sich gezeigt, dass die Konvention international breite Unterstützung geniesst. In seiner Antwort auf die Anfrage Müller-Hemmi (05.1173) hat der Bundesrat bekräftigt, dass es sein Ziel ist, alle für die Schweiz relevanten UNESCO-Konventionen im Kulturbereich zu ratifizieren.
Bei der Verabschiedung der Konvention an der UNESCO-Generalkonferenz im Oktober 2003 hatte sich die Schweiz der Stimme enthalten. Damals war die Schweiz der Ansicht, dass das Tempo der Verhandlungen zu hoch war – vorgesehen war ursprünglich eine Verabschiedung für 2005 – und weitere Abklärungen notwendig gewesen wären; so wünschte sich die Schweiz eine Klärung des Verhältnisses zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten, insbesondere im Bereich des Immaterialgüterrechts, ferner eine klare Definition des Anwendungsbereichs der Konvention sowie eine sorgfältige Prüfung der Vor- und Nachteile, Inventare und Listen des immateriellen Kulturerbes zu erstellen (siehe nachstehend). Vor allem aber räumte die Schweiz der Erarbeitung eines Übereinkommens zur kulturellen Vielfalt Priorität ein. Diese Konvention konnte – mit tatkräftiger Unterstützung der Schweiz – im Oktober 2005 verabschiedet werden.
Betreffend die genannten Punkte vertrat die Schweiz die folgenden Positionen:
• Verhältnis zu immaterialgüterrechtlichen Regelungen: Verschiedene UNESCO-
Mitgliedstaaten, darunter auch die Schweiz, hatten darauf gedrängt, vor einer Verabschiedung eines Übereinkommens zum immateriellen Kulturerbe die weitere Entwicklung der Arbeiten bei der WIPO abzuwarten. Dort prüft seit 2000 ein Zwischenstaatliches Komitee (Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore) Optionen für einen international verbindlichen Schutz traditionellen Wissens und traditioneller kultureller Ausdrucksweisen. Diskutiert werden dabei die Möglichkeiten, dass Träger die Erlangung von Rechten über ihr traditionelles Wissen und traditionellen kulturelle Ausdrucksweisen durch Dritte verhindern können (defensive protection) oder auch Schutzrechte im Hinblick auf kommerzielle Nutzung erwerben können (positive protecttion).13 Um Überschneidungen mit einer künftigen WIPO-Regelung zu vermeiden (siehe Kap. 4.2), wurde in der Konvention bewusst ein Ansatz zur ganzheitlichen Bewahrung des immateriellen Kulturerbes angestrebt und auf die Regelung von Eigentumsrechten ausdrücklich verzichtet (Art. 3 Bst. b).
• Anwendungsbereich: Gemäss der Konvention sind „Kenntnisse und Praktiken im Umgang
mit der Natur und dem Universum“ ein Teil des immateriellen Kulturerbes (Art. 2 Abs. 2
13 Intellectual property and genetic resources, traditional knowledge and traditional cultural expressions/folklore: information resources (WIPO/GRTKF/INF/1), Geneva: WIPO 2006.