Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht

Republik, und vor allem Japan und die Republik Korea setzten sich für eine Berücksichtigung des immateriellen Kulturerbes in den kulturpolitischen Tätigkeiten der UNESCO ein. Japan hatte bereits in den 1950er Jahren im Zuge rasanter gesellschaftlicher und kultureller Veränderungen nationale Regelungen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes erlassen und hat seit 1993 UNESCO-Programme zugunsten des immateriellen Kulturerbes sowie die Vorarbeiten zur Konvention massgeblich unterstützt.

1.1.2 Internationale Bestrebungen und bestehende Instrumente zum Schutz der Folklore

Bei Vorstössen zur Schaffung eines international verbindlichen Rechtsinstruments betreffend das immaterielle Kulturerbe dominierte lange ein urheberrechtlicher Ansatz. Der Fokus richtete sich auf den Schutz der vom Urheberrecht nicht erfassten bzw. als Gemeingut qualifizierten „Folklore“, welche einen grossen Bereich des immateriellen Kulturerbes umfasst.

Eine erste Regelung für einen solchen Schutz der Folklore entstand ausserhalb der UNESCO. Mit der Revision der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1967 in Stockholm und 1971 in Paris)4 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Schutz von Folklore dem Staat zu übertragen: „Für die nichtveröffentlichten Werke, deren Urheber unbekannt ist, bei denen jedoch aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber Angehöriger eines Verbandslandes ist, kann die Gesetzgebung dieses Landes die zuständige Behörde bezeichnen, die diesen Urheber vertritt und berechtigt ist, dessen Rechte in den Verbandsländern wahrzunehmen und geltend zu machen“ (Art. 15 Abs. 4 Bst. a Berner Übereinkunft). Obwohl einige Staaten nach 1967 Ausdrucksformen der Folklore innerhalb ihres nationalen Urheberrechts geschützt haben, entfaltete der Artikel der Berner Übereinkunft kaum Wirkung auf nationaler Ebene.

Die UNESCO erörterte im Laufe der 1970er Jahre eigenständig und in Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) Schutzoptionen für Folklore. 1982 verabschiedeten UNESCO und WIPO die Model provisions for national laws on the protection of expressions of folklore against illicit exploitation and other prejudicial actions. Diese knüpfen an die Berner Übereinkunft an, wonach der Schutz der Folklore-Ausdrucksweisen einer zuständigen Behörde des Staates übertragen wird (Model Provisions, Section 9-11). Auf der Basis der Model provisions wurde 1984 von der UNESCO und der WIPO gemeinsam ein Entwurf für ein internationales Abkommen zum Schutz der Folklore vorgelegt, jedoch als unausgereift eingestuft und deshalb nicht verabschiedet.5

Daraufhin beschloss die UNESCO, die Bewahrung der Folklore in Form einer Empfehlung anzugehen. Die Generalkonferenz der UNESCO verabschiedete 1989 die Empfehlung zum Schutz der traditionellen Kultur und Folklore. die den Mitgliedstaaten Richtlinien zu Identifizierung, Bewahrung, Verbreitung und Schutz von Folklore bietet.6 Das Dokument konnte keine grosse Wirkung entfalten, markiert aber eine wichtige Zwischenetappe auf dem Weg zur Konvention.

4 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Revision abgeschlossen in Paris am 24. Juli 1971 (SR 0.231.15).

5 UNESCO-WIPO Draft Treaty for the Protection of Expressions of Folklore Against Illicit Exploitation and Other Prejudical Actions; vgl. Paul Kuruk, Protecting folklore under modern intellectual property regimes: a reappraisal of the tensions between individual and communal rights in Africa and the United States, in: American University law review 48 (1999), S. 769-849, hier S. 813-816.

6 Recommandation sur la sauvegarde de la culture traditionnelle et populaire, verabschiedet in Paris am 15. November 1989 von der 25. Generalkonferenz der UNESCO (UNESCO Doc. 25 C/Résolutions).