Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
Die Konvention enthält ausserdem einige spezifische Vertragsbestimmungen, die direkt vom Bund umzusetzen sind, namentlich:
• alle zwei Jahre einen Beitrag an den UNESCO-Fonds für das immaterielle Kulturerbe zu ent-
richten, der ein Prozent des Beitrags zum ordentlichen Haushalt der UNESCO nicht übersteigen soll (Art. 26 Abs. 1). Es besteht die Möglichkeit, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sich von dieser Verpflichtung zu entbinden (Art. 26 Abs. 2); und
• dem Zwischenstaatlichen Komitee periodisch Bericht über die erlassenen Rechtsvorschriften
betreffend das immaterielle Kulturerbe, die Inventarlisten und die Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes zu erstatten (Art. 29).
Zwingend ist auch die Verpflichtung, „zur Sicherstellung der Identifizierung im Hinblick auf die Bewahrung“ eine oder mehrere Inventarlisten des im Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu erstellen (Art. 12). Diese Inventarlisten sind im Sinne von nicht geldwerten Fördermassnahmen zu verstehen und dienen der Valorisierung des immateriellen Kulturerbes. Sie sind rein deklaratorischer Natur und haben keinerlei rechtsbeschränkende Wirkungen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens soll abgeklärt werden, ob diese Aufgabe vom Bund, von den Kantonen oder von Bund und Kantonen gemeinsam übernommen wird und in welcher Weise die Träger des immateriellen Kulturerbes eingebunden werden können.
1.6.2 Gesetzliche Grundlagen und bestehende Praxis
Der Begriff des immateriellen Kulturerbes und ein spezifischer Bewahrungs- und Förderungsauftrag fehlt in der schweizerischen Gesetzgebung. Die von der Konvention vorgesehenen Massnahmen, insofern diese „auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind“ (Art. 2 Abs. 3), decken sich allerdings in mancher Hinsicht mit der bestehenden Praxis der Kulturförderung des Bundes und der Kantone. Denn die Konvention anerkennt den dynamischen Charakter des immateriellen Kulturerbes und bezweckt die Bewahrung des lebendigen und praktizierten immateriellen Kulturerbes. Dies umfasst kreative Leistungen und ihre Vermittlung im Rahmen von kulturellen Anlässen und in Bildungsinstitutionen, wie sie von der staatlichen Kulturförderung in der Schweiz unterstützt werden. Dementsprechend lassen sich die für die Umsetzung des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen aus der bisherigen Praxis, aus dem künftigen Kulturförderungsgesetz (KFG) und aus den bestehenden kantonalen Kulturerlassen ableiten.
Die Kulturarbeit des Bundes ist dem weiten Kulturbegriff der UNESCO verpflichtet. Dieses Kulturverständnis ist vielschichtig, geht weit über ein enges Verständnis von Kunst hinaus und umfasst auch die traditionellen kulturellen Ausdrucksformen. Massgeblich für die Förderungstätigkeit des Bundes sind – auf der Grundlage des Kulturartikels 69 BV – namentlich das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses und das Prinzip der kulturellen Vielfalt. Unter diesen Voraussetzungen bilden Erhaltung und Förderung des immateriellen Kulturerbes einen Bestandteil der Kulturaufgaben des Bundes.19
Der Bund kommt dieser Aufgabe in vielfacher Weise nach. So hat beispielsweise der bis 2011 laufende Fonds zur Bewahrung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften zum Gegenstand, „traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern“, worunter auch die von der Konvention erfassten traditionellen Wissensbestände und Praktiken im Umgang mit der Natur fallen.20 Auch die Kulturstiftung Pro Helvetia unterstützt „Volksmusik“ bzw. „Alltags- und Volkskultur“, insbesondere dort, wo sie der Verständigung dient und wo sie
19 Zur Bedeutung der Volkskultur in der Kulturförderung des Bundes vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Schenk (04.3106) vom 18.05.2004.
20 Art. 2 Bst. b des Bundesbeschlusses vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51).